Jede Änderung der Eintragungen im Liegenschaftskataster (Fortführung der Daten des Karten- und Buchnachweises) wird dem Grundstückseigentümer und, wenn vorhanden, den Erbbauberechtigten (Inhabern grundstücksgleicher Rechte) nach § 11 Vermessungs- und Katastergesetzes NRW durch eine Fortführungsmitteilung bekannt gegeben.
Den Eigentümern und Erbbauberechtigten wird die Veränderung in der Liegenschaftskarte durch Übersenden eines Auszuges aus der Liegenschaftskarte und die Veränderung im Liegenschaftsbuch durch Übersenden der Fortführungsmitteilung bekannt gegeben.
Entstehen bei der Fortführung des Liegenschaftskatasters neue Flurstücke, so kann der Notar mit diesen Unterlagen (Auflassungsschriften) die Eigentumsumschreibung im Grundbuch beantragen.