Leistungen Entzug der Fahrerlaubnis

Zum Entzug der Fahrerlaubnis kommt es, wenn sich der/die Betroffene durch die Tat, die Gegenstand des Strafverfahrens war, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Dabei bedeutet die Festsetzung einer Sperrfrist nicht, dass der/die Betroffene nach Fristablauf wieder als geeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Sinne des § 2 des Straßenverkehrsgesetzes anzusehen und automatisch eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen ist. Die Fahrerlaubnis muß vielmehr neu beantragt werden, wobei die Führerscheinstelle des Straßenverkehrsamtes Recklinghausen in vollem Umfang zu prüfen hat, ob der/die Betroffene wieder zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet ist. Voraussetzung ist ein entsprechender Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis, der ca. 10 Wochen vor Ablauf der Sperrfrist (jedoch nicht früher) eingereicht werden sollte, weil die Ermittlungen (Auskunft aus dem Verkehrszentralregister, gegebenenfalls Einsichtnahme in Bußgeld- oder Strafakten) einige Zeit in Anspruch nehmen. Das Ergebnis der Ermittlungen ist entscheidend dafür, ob möglicherweise noch ein Gutachten einer amtlich anerkannten med.-psych. Untersuchungsstelle (Eignungsgutachten) oder sonstige Eignungsnachweise - fachärztliches Gutachten, notwendige Kursteilnahme etc. - zu erbringen sind. Wichtig ist, dass unbeschadet der möglicherweise zu fordernden Eignungsnachweise eine erneute Prüfung vor einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer des Technischen Überwachungs-Vereins abzulegen ist, wenn mehr als 2 Jahre seit der Entziehung, der vorläufigen Entziehung oder Beschlagnahme des Führerscheines oder einer sonstigen Maßnahme nach § 94 der Strafprozeßordnung verstrichen sind.

Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis kann im Bürgerbüro beantragt werden.

Siehe auch: Euroführerschein, Führerscheinanträge, Taxischein

Zuständige Fachbereiche der Stadtverwaltung
Kosten

Erfragen Sie bitte persönlich, telefonisch oder per Telefax, welche Kosten für den Einzelfall gegeben sind. Bitte beachten Sie, dass Gebühren, die eine Summe von 50,- € übersteigen, nicht mehr in bar entgegen genommen werden.

Unterlagen

Bitte bringen Sie den Personalausweis oder den Reisepass und ein Passfoto mit. Weitere evtl. erforderlichen Unterlagen können telefonisch erfragt werden.

Formulare

liegen im Bürgerbüro bereit