Leistungen Werbeanlagen

Werbeananlagen sind grundsätzlich baugenehmigungspflichtig. Sie sind in § 10 der Bauordnung Nordrhein-Westfalen 2018 geregelt.

In bestimmten Gebieten sind sind Werbeanlagen in der Regel nur an der Stätte der Leistung zulässig, hierzu zählt der bauplanungsrechtliche Außenbereich, Kleinsiedlungsgebiete, Dorfgebiete sowie reine und allgemeine Wohngebiete.

In örtlichen Bauvorschriften, wie auch Bebauungsplänen, kann die Zulässigkeit von Werbeanlagen weiter geregelt sein.

Werbeanlangen können unzulässig sein, wenn Sie verunstaltend wirken, sich störend häufen oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährden.

Für folgende Werbeanlagen benötigen Sie keine Genehmigung, sofern sie zulässig sind (§ 62 Absatz 1 Ziffer 12 BauO NRW 2018):

a 1. Alternative) Werbeanlagen bis zu einer Größe von 1 m² (insbesondere die o.g. Zulässigkeit nach Gebietstypen beachten),
a 2. Alternative) Hinweiszeichen nach § 10 Absatz 3 Nummer 3 bis zu einer Größe von 1 m² (Es handelt sich um Hinweiszeichen die an Verkehrsstraßen und Wegabzweigungen im Interesse des Verkehrs auf außerhalb der Ortsdurchfahrten liegende Betriebe oder versteckt liegende Stätten aufmerksam machen. Sie haben wegweisenden Charakter.)
b) Warenautomaten,
c) Werbeanlagen, die nach ihrem Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden, außer im Außenbereich,
d) Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer einzigen Tafel zusammengefasst sind,
e) Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung mit einer Höhe bis zu 10 m.

Kosten

mindestens 100 Euro und höchstens 10 Prozent der Herstellungssumme

Unterlagen

Antragsformular; Baubeschreibung (bei baulichen Änderungen); Liegenschaftskarte; ggf. Lageplan;  Bauzeichnungen; Fotomontagen beziehungsweise Lichtbildmontagen; Angabe der Herstellungssumme

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