Beglaubigung
Das Bürgerbüro darf Ablichtungen oder Abschriften von Urkunden nur beglaubigen, wenn:
Bei Dokumenten, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, kann die Kopie der Übersetzung beglaubigt werden.
Ausgeschlossen ist die Beglaubigung von:
Eine Kopie darf nicht beglaubigt werden, wenn der ursprüngliche Zusammenhang eines Schriftstückes, das aus mehreren Blättern besteht, nicht erkennbar ist.
Bei einem zusammenhängenden Dokument, kann keine einzelne Seite beglaubigt werden, sondern nur das gesamte Dokument.
Bitte bringen Sie nur das Original mit. Kopien werden für die Beglaubigung von dem/der jeweiligen Sachbearbeiter:in gefertigt.
Unterschriftsbeglaubigungen
Auch Unterschriften beglaubigt das Bürgerbüro nur, wenn das unterschriebene Schriftstück einer Behörde vorgelegt werden soll.
Dies gilt nicht für Unterschriften ohne zugehörigen Text oder solche, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen (nach § 129 BGB).
Eine Unterschrift darf nur dann beglaubigt werden, wenn Sie sie in Gegenwart des/der Sachbearbeiter:in leisten.
Montag | 08:30-12:00 Uhr | 14:00-16:00 Uhr | |
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Dienstag | 08:30-12:00 Uhr | 14:00-16:00 Uhr | |
Mittwoch | 08:30-12:00 Uhr | ||
Donnerstag | 08:30-12:00 Uhr | 14:00-17:00 Uhr | |
Freitag | 08:30-12:00 Uhr |