Raumordnungs-/Bauleitplan Stadt Haltern am See Beschluss

Bebauungsplan Nr. 75 „Nesberg“

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 16.03.2023 bis 15.03.2024
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Planzeichnung

Bauleitplanverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 75 „Nesberg“ der Stadt Haltern am See im Ortsteil Haltern-Mitte

hier: Inkrafttreten

Satzung vom 08.03.2023

Der Rat der Stadt Haltern am See hat in seiner Sitzung am 01.12.2022 zum o. g. Bebauungsplanverfahren folgenden Beschluss gefasst:

  • a) Der Aufstellungsbeschluss vom 24.06.2021 wird aufgehoben. Der Bebauungsplan Nr. 75 „Nesberg“ wird gemäß § 2 Abs. 1 BauGB aufgestellt (Neufassung Aufstellungsbeschluss).
  • b) Der Rat der Stadt Haltern am See nimmt die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß der Anlagen „Abwägungsliste“ zur Kenntnis und beschließt gem. § 1 Abs. 7 BauGB nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wie in der jeweiligen Abwägungsliste dargelegt.
  • c) Der Bebauungsplan Nr. 75 „Nesberg“ der Stadt Haltern am See im Ortsteil Haltern-Mitte wird als Satzung gem. § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen.

Anlass und Ziel

Am nordwestlichen Siedlungsrand von Haltern-Mitte soll westlich der Sundernstraße auf einer bisherigen ca. 6 Hektar umfassenden Ackerfläche Wohnbaufläche entwickelt werden. Dieser landwirtschaftlich genutzte Bereich ist größtenteils als Wohnbaufläche („Wohnbaufläche Sundernstraße“), der nordwestliche Teilbereich als Grünfläche im Flächennutzungsplan dargestellt, die es mittels Bebauungsplans städtebaulich zu entwickeln gilt.

Auf dem Gelände soll ein städtebaulich anspruchsvolles Wohngebiet mit einer Mischung aus unterschiedlichen Wohntypologien entstehen, das sich harmonisch im Übergang von Bestandsbebauung und freier Landschaft mit hohem Erholungswert einfügen soll.

Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 75 „Nesberg“ der Stadt Haltern am See im Ortsteil Haltern-Mitte umfasst den Bereich Gemarkung Haltern-Stadt, Flur 7, Flurstücke: 3, 5, 6, 7, 8, 9, 14, 16, 18, 229, 230, 231, 233, 246, 247, 261, 262, 632, 636, 638, 663, 669, 730, 759, 760, 775, 776, 940, 970, 985 und 986 sowie Teilbereiche der Flurstücke 264, 765 und 850 und wird wie folgt begrenzt:

  • Im Norden durch landwirtschaftliche Flächen
  • Im Osten durch die Verkehrsflächen der Sundernstraße
  • Im Süden durch die Wohnbebauung Plaggenheide / Kahrstege
  • Im Westen durch Flächen für Wald und landwirtschaftliche Flächen

Der genaue Geltungsbereich ist dem beigefügten Übersichtsplan zu entnehmen.

 

Bekanntmachungsanordnung

 

Der Bebauungsplan Nr. 75 „Nesberg“ der Stadt Haltern am See wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des BauGB öffentlich bekannt gemacht.

Weiter wird hierdurch bekannt gemacht, dass der Bebauungsplan mit der Begründung ab dem Tage dieser Bekanntmachung im Verwaltungsgebäude Rochfordstr. 1 (Muttergottesstiege), im 1. Obergeschoss, Fachbereich Planen und Wirtschaftsförderung, Zimmer 1.18 bis 1.21 sowie 1.69 während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und auf Verlangen über deren Inhalt Auskunft gegeben wird. Die Bebauungsplanunterlagen werden zudem entsprechend § 10a Abs. 2 BauGB in das Internet eingestellt und sind über die Internetseite der Stadt Haltern am See (www.haltern.de/bauleitplanung) sowie über das zentrale Internetportal des Landes NRW (Bauleitpläne der Gemeinden in NRW | Bauportal) zugänglich.

Die Öffnungszeiten der Stadtverwaltung sind:

montags 8.30 – 12.00 Uhr und 13.30 – 17.30 Uhr
dienstags – donnerstags 8.30 – 12.00 Uhr und 13.30 – 16.00 Uhr
freitags 8.30 – 12.00 Uhr

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 75 „Nesberg“ der Stadt Haltern am See gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.

Hinweise:

§ 44 Baugesetzbuch Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 42 BauGB und die Vorschriften des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.

§ 215 Abs. 2 Baugesetzbuch

Eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Entsprechendes gilt, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

§ 7 Abs. 6 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW)

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

  • a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  • b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  • c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  • d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Haltern am See, den 08.03.2023

Der Bürgermeister
gez.
Stegemann

Kontaktperson

Frau Beckmann

Gegenstände

Übersicht
  • BPlan 075 Nesberg Rechtsplan
  • BPlan 075 Nesberg Textliche Festsetzung
  • BPlan 075 Nesberg Satzungsbegründung
  • BPlan 075 Nesberg Zusammenfassende Erklärung
  • BPlan 075 Nesberg Umweltbericht

Informationen

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