Leistungen Unterhaltsvorschuss

Unterhaltsvorschuss

Unterhaltvorschussleistungen sind eine finanzielle Hilfe für alleinerziehende Mütter und Väter. Sie dienen der Sicherung des Unterhalts von Kindern, wenn der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, sich der Pflicht zur Zahlung des Unterhalts ganz oder teilweise entzieht, hierzu nicht oder nicht in ausreichendem Maße in der Lage ist oder wenn er verstorben ist.

Wer hat Anspruch auf die Unterhaltsleistung nach dem UVG?

Ein Kind hat Anspruch auf die Unterhaltsleistung, wenn es

  1. das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
  2. im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt oder dessen Ehegatte für voraussichtlich wenigstens 6 Monate in einer Anstalt untergebracht ist, und
  3. nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil (in Höhe des Mindestunterhaltes abzüglich vollem Kindergeld) oder, falls dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge erhält.

Darüber hinaus besteht Anspruch auf Unterhaltsleistung bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Kindes, wenn das Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 SGB II vermieden werden kann oder der Elternteil mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen in Höhe von mindestens 600 € monatlich verfügt.

Dies gilt auch für ausländische Kinder, wenn sie oder der alleinerziehende Elternteil im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oderNiederlassungserlaubnis (mit gestatteter Erwerbstätigkeit) sind.

Wann besteht kein Anspruch auf die Leistung?

Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn

  • beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben (gleich, ob sie miteinander verheiratet sind oder nicht) oder
  • in der häuslichen Gemeinschaft von Kind und Elternteil auch ein Stiefvater oder eine Stiefmutter des Kindes lebt oder
  • das Kind nicht von einem Elternteil betreut wird, sondern sich z.B. in einem Heim oder in Vollpflege bei einer anderen Familie befindet oder
  • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitzuwirken oder
  • der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt hat.

Erforderliche Unterlagen für eine Antragstellung:

  • Personalausweis/Aufenthaltstitel des alleinerziehenden Elternteils
  • Geburtsurkunde des Kindes (ggf. international oder übersetzt)
  • Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft (nur bei nicht ehelichen Kindern)
  • Unterlagen bezüglich der Unterhaltsverpflichtung des anderen Elternteils wie zum Beispiel Jugendamtsurkunde, Urteil, Vergleich usw.
  • Schriftverkehr der mit der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche beauftragten rechtsanwaltlichen Vertretung
  • Scheidungsurteil

zusätzlich für Kinder ab dem 12. Lebensjahr (falls zutreffend):

  • vollständiger Leistungsbescheid des Jobcenters

zusätzlich für Kinder ab dem 15. Lebensjahr (falls zutreffend):

  • vollständiger Leistungsbescheid des Jobcenters
  • Schulbescheinigung (falls keine allgemeinbildende Schule besucht wird Nachweise über Einkünfte des Kindes wie z.B. Ausbildungsvergütung,sonstige Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung oder Verpachtung)

Vor einer Antragstellung ist ein persönliches Gespräch im Rathaus oftmals sehr hilfreich. Nehmen Sie deshalb bitte vor der Antragstellung mit dem Fachbereich Familie und Jugend Kontakt auf und vereinbaren Sie einen Termin für eine persönliche und individuelle Beratung. Wir beraten Sie gerne.

Die Kontaktaufnahme und Übersendung notwendiger Unterlagen kann über die zentrale Emailadresse Unterhaltsvorschuss@haltern.de oder die unten genannten zuständigen SachbearbeiterInnen erfolgen.

Zuständige Sachbearbeiter/innen der Stadtverwaltung
Zuständige Fachbereiche der Stadtverwaltung