Leistungen Beseitigung (Abbruch) von Gebäuden

Beim Abbruch bzw. der Beseitigung sind die öffentlich-rechtlichen Vorschriften grundsätzlich einzuhalten. Es wird unter der anzeigefreien (§ 62 Abs. 3 S. 1 BauO NRW) und der anzeigebedürftigen (§ 62 Abs. 3 S. 2 BauO NRW) Beseitigung unterschieden:

Anzeigefrei ist die Beseitigung von
1. Anlagen nach § 62 Abs. 1 BauO NRW
2. freistehenden Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3 
3. sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m

Anzeigebedürftig ist die Beseitigung von
1. nicht freistehenden Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3
2. Gebäuden der Gebäudeklasse 4 und 5
3. sonstigen Anlagen, mit einer Höhe von über 10 m

In den Fällen des § 62 Abs. 3 S. 2 BauO NRW ist die Beseitigung von der Bauherrschaft der Bauaufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen. Eine Bestätigung einer qualifizierten Tragwerkplanerin/ eines qualifizierten Tragwerkplaners ist beizufügen.

Mit der Beseitigung darf nicht vor Ablauf eines Monats begonnen werden, nachdem die Bauaufsichtsbehörde der Bauherrschaft den mängelfreien Eingang der Anzeige bestätigt hat.

Bei anzeigefreien Verfahren sind die Belange der Entsorgung und des Artenschutzes durch den Bauherrn mit dem Kreis Recklinghausen abzuarbeiten. 

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass sowohl im Falle der Anzeigefreiheit als auch im Falle eines Anzeigeverfahrens die Bauherrschaft nicht von der selbstständigen Einhaltung anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften entbunden ist (§ 60 Abs. 2 BauO NRW). 

Die Verantwortung obliegt in diesem Falle der Bauherrschaft (§ 52 BauO NRW).

Zuständige Sachbearbeiter/innen der Stadtverwaltung
Zuständige Fachbereiche der Stadtverwaltung
Kosten

Gebühr für anzeigebedürftige Vorhaben nach der AVerwGO NRW     50,00 €

Unterlagen