Leistungen Kinder unverheirateter Eltern / Alleinerziehende Elternteile

Vaterschaft

Für Kinder von unverheirateten Eltern muss die Vaterschaft gem § 1592 BGB anerkannt werden. (Vaterschaftsanerkennung).

Steht bei Geburt des Kindes der Vater nicht fest, wird der Fachbereich Familie und Jugend (Jugendamt) auf Wunsch der Mutter im Rahmen einer Beistandschaft den Vater urkundlich oder gerichtlich feststellen lassen. 

Wenn Tatsachen vorliegen, die Grund zum Zweifel an der Vaterschaft zu einem Kind geben, kann die Vaterschaft eines Kindes auf dem Klageweg angefochten werden, hierbei kann das Kind vom Fachbereich Familie und Jugend vertreten werden.

Unterhalt

Beide Elternteile des Kindes sind dem Kind gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. 

Der Fachbereich Familie und Jugend kann für Kinder zum Beistand (Beistandschaft) durch schriftliche Erklärung des alleinerziehenden Elternteils bestellt werden und setzt die Unterhaltsansprüche des Kindes urkundlich selbst fest oder lässt sie gerichtlich festsetzen. Sofern der andere unterhaltspflichtige Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung fortlaufend nicht nachkommt, kann unter bestimmten Voraussetzungen Unterhaltsvorschuss beantragt werden. 

Liegen Erb- und Pflichtteilsansprüche eines Kindes vor, bei dem eine Vormundschaft besteht, werden diese vom Fachbereich Familie und Jugend geltend gemacht.

Sorgerecht

Für Kinder von unverheirateten Eltern obliegt der Mutter gem. § 1626a BGB die elterliche Sorge.

Auch wenn eine Vaterschaftsanerkennung existiert, hat dies keine Auswirkung auf die bestehende elterlichen Sorge.

Soll das Sorgerecht zu gleichen Teilen der Mutter und dem Vater des Kindes zustehen (geteiltes Sorgerecht), so ist eine gemeinsame Sorgeerklärung notwendig. Eine entsprechende Sorgeerklärung kann vom Fachbereich Familie und Jugend beurkundet werden.

Zuständige Sachbearbeiter/innen der Stadtverwaltung
Zuständige Fachbereiche der Stadtverwaltung
Kosten

keine

Unterlagen

nach Absprache