Leistungen Amtsvormundschaft / Amtspflegschaft

Eine Amtsvormundschaft bedeutet die gesetzliche Vertretung des Minderjährigen in allen Rechtsbereichen (Personen- und Vermögenssorge).

Für Kinder oder Jugendliche sind Vormundschaften einzurichten, wenn die Eltern zur Ausübung der elterlichen Sorge nicht mehr in der Lage sind oder ausfallen (Krankheit, dauernde Abwesenheit, Tod).

Ist die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes minderjährig und nicht verheiratet, wird das Jugendamt gesetzlicher Vormund dieses Kindes. Die minderjährige Mutter hat jedoch weiterhin die Personensorge (Versorgung, Beaufsichtigung, Erziehung).

Ergänzungspflegschaften werden zur gesetzlichen Vertretung eines Minderjährigen für einen Teilbereich der elterlichen Sorge vom Gericht übertragen (Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Personensorge).

 

Zuständige Sachbearbeiter/innen der Stadtverwaltung
Zuständige Fachbereiche der Stadtverwaltung
Unterlagen

nach Absprache

Voraussetzungen

Persönliche Vorsprache mit Terminabsprache notwendig