Leistungen Hilfe zum Lebensunterhalt

Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften (Einsatz der Arbeitskraft) und Mitteln (Einkommen und Vermögen) noch mit Hilfe anderer (hierzu gehören Unterhaltszahlungen) bestreiten können. Diese Verpflichtung, sich selbst zu helfen, trifft insbesondere Hilfesuchende und Ehegatten sowie Eltern im Verhältnis zu ihren minderjährigen unverheirateten nicht schwangeren Kindern.

Die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt ist für Leistungsberechtigte nach dem SGB II und für Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) ausgeschlossen.

Werden Unterhaltsansprüche nicht selbst geltend gemacht, so werden die Unterhaltspflichtigen durch den Sozialhilfeträger überprüft und eventuell herangezogen.

Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, werden wie Eheleute behandelt. Suchen Personen Hilfe, die mit Verwandten oder Verschwägerten in einem Haushalt leben (hierzu gehören auch Stiefkinder), wird vermutet, dass deren Lebensunterhalt von den nicht hilfebedürftigen Personen im Haushalt sichergestellt wird (§§ 20, 39 SGB XII).

Bei allgemeinen Fragen wenden Sie sich bitte an:

Herrn Neukirchen,   Telefon: 02364 / 933-220 (Soziallotse)

 

Bei Fragen zum aktuellen Leistungsbezug wenden Sie sich bitte an:

Frau Urmann,           Telefon: 02364 / 933-263   (Buchstabe B, K-L)

Frau Eirich,               Telefon: 02364 / 933-248   (Buchstabe E-J)

Frau Abendroth,       Telefon: 02364 / 933-239   (Buchstabe A, M-R, T)

Herrn Gehrmann,     Telefon: 02364 / 933-261   (Buchstabe C, D, S, U-Z)

 

E-Mail:                       sozialamt@haltern.de

 

 

 

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