Leistungen Gaststättenangelegenheiten

Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht oder Gäste beherbergt. Der Betrieb muss jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich sein. Der Betrieb einer Gaststätte ist erlaubnispflichtig, sobald Alkohol ausgeschenkt wird. Das Gaststättengesetz unterscheidet zwischen verschiedenen Betriebsarten, von der Diskothek bis hin zur Trinkhalle.

Der Unterrichtungsnachweis nach § 4 GaststättenG wird von der IHK Nord-Westfalen ausgestellt. Er dient als Nachweis, dass der/die Antragsteller/in über die notwendigen, lebensmittelrechtlichen Kenntnisse verfügt und mit ihnen als vertraut gelten kann. Einzelheiten erfragen Sie bitte bei der zuständigen IHK Gelsenkirchen, Tel: 0209/3880.

Zu besonderen Anlässen, wie zum Beispiel Volksfeste, Schützenfeste und Sportveranstaltungen, kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend gestattet werden.

 

Zuständige Sachbearbeiter/innen der Stadtverwaltung
Zuständige Fachbereiche der Stadtverwaltung
Kosten

Abhängig von Art und Umfang der Konzession

Unterlagen

Für Genehmigungserteilung:

Der Antragsteller muss zudem zuverlässig sein.