Leistungsberechtigt sind ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen bestreiten können.
Grundsicherung im Alter
Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
für den Geburtsjahrgang 1947 erfolgt eine Anhebung um 1 Monat auf Vollendung eines Lebensalters von 65 Jahren und 1 Monat;
Grundsicherung bei Erwerbsminderung
Anspruch hat, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert ist, das heißt weniger als 3 Stunden am Tag arbeiten kann und bei dem unwahrscheinlich ist, dass diese Erwerbsminderung behoben werden kann. Die Feststellung einer dauerhaften Erwerbsminderung erfolgt vom zuständigen Rentenversicherungsträger. Anspruch hat auch, wer vom Fachausschuss einer Werkstatt für behinderte Menschen als dauerhaft voll erwerbsgemindert eingestuft wird.
Bei allgemeinen Fragen wenden Sie sich bitte an den Soziallotsen:
Herr Neukirchen Telefon: 02364 / 933-220
E-Mail Sozialamt sozialamt@haltern.de
Bei Fragen zum laufenden Leistungsbezug wenden Sie sich bitte an die zuständige Sachbearbeitung: