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Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre in das Melderegister nach § 51 Bundesmeldegesetz

Informationen zur Dienstleistung

Auskunftssperren auf Grund schutzwürdiger Interessen gemäß § 51 Bundesmeldegesetz (BMG)

Eine Auskunftssperre kann auf Antrag in das Melderegister eingetragen werden, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, dass der betreffenden Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen könnte. Für die Eintragung einer Auskunftssperre gelten strenge Anforderungen, da das Bundesmeldegesetz durch entsprechende gesetzliche Regelungen (§§ 44 und 45 BMG) die Erteilung von Auskünften an Privatpersonen bzw. nichtöffentliche Stellen ausdrücklich vorsieht.

Die Auskunftssperre muss schriftlich unter Darlegung der Gründe beantragt werden. Dem Antrag müssen -soweit möglich- entsprechende Nachweise beigefügt werden (z.B. Stellungnahmen Dritter, Zeugenaussagen, ärztliche Protokolle, Polizeiprotokolle, Gerichtsurteile, Klage, usw.), welche eine akute und aktuelle Gefahrenlage belegen.

Bei dienstlichen Gründen soll der Antrag über die Dienststelle erfolgen. Dabei ist eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die akute Gefahrenlage des Arbeitnehmers erforderlich.

Verfahrensablauf: 

  • Persönliche Abholung des Antrages an der Information im Bürgerbüro 
  • per Post oder
  • online über das Serviceportal der Stadt Datteln

 

Fristen:

  • Die Auskunftssperre wird befristet für zwei Jahre im Melderegister eingetragen und kann auf Antrag verlängert werden.
  • Eine Aufhebung der Auskunftssperre ist jederzeit schriftlich durch die antragstellende Person möglich. 

 

Bearbeitungsdauer:

  • Nach individueller Prüfung wird die Auskunftssperre im Melderegister eingetragen. Darüber erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid. 

 

Rechtsgrundlagen: 


Weitere Informationen finden Sie hier

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