Je nach Art des Führerscheins gibt es verschiedene Voraussetzungen für die Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis. Beantragen die Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis die deutsche Fahrerlaubnis, so wird sie (nur) in dem Umfang erteilt, die der Klasse der deutschen Fahrerlaubnis (im Wesentlichen) entspricht. „Entspricht“ heißt nicht deckungsgleich. Vielmehr kommt es darauf an, dass die ausländische Fahrberechtigung den Anforderungen einer vergleichbaren deutschen Fahrerlaubnisklasse entspricht.
Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) unterscheidet zwischen:
Bitte beachten Sie, dass im Bürgerbüro der Stadt Datteln nur die Beantragung der EU/EWR Führerscheine (§ 30 FeV) erfolgen kann. Möchten Sie einen Führerschein nach Staatenliste (§ 31 Abs. 1 FeV) oder Drittstaaten (§ 31 Abs. 2 FeV) beantragen, erfolgt die Antragstellung ausschließlich beim Straßenverkehrsamt in Marl.
EU/EWR Führerschein (§ 30 FeV)
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