Leistung Nachbeurkundung Geburt im Ausland

Ist ein Deutscher im Ausland geboren, besteht die Möglichkeit, diese Geburt nachträglich in einem deutschen Geburtenregister nachbeurkunden zu lassen. Eine Pflicht hierzu besteht nicht. 

Der nachträgliche Eintrag in das deutsche Geburtenregister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das deutsche Standesamt dann eine deutsche Geburtsurkunde ausstellen kann. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Urkunde entfallen somit künftig.

Zuständige Behörden:

Zuständig ist das Standesamt des Wohnortes. Sofern derzeit kein Inlandswohnsitz besteht, ist das Standesamt des letzten deutschen Wohnsitzes zuständig.

Wenn weder für das Kind noch für die antragstellende Person jemals ein Inlandswohnsitz bestanden hat (auch nicht als Kind), ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

 

Antragsberechtigt: 

das Kind selbst

seine Eltern

seine Kinder

sein Ehegatte oder Lebenspartner*in 

 

 

Kosten

Antrag auf Nachbeurkundung:

88 Euro

Geburtsurkunde DinA 4 oder DinA5:

14 Euro

mehrsprachige Geburtsurkunde: 14 Euro

beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister:

14 Euro

jede weitere Urkunde derselben Art bei gleichzeitiger Ausstellung: 7 Euro

 

Unterlagen

Die erforderlichen Dokumente und Unterlagen sind individuell und müssen daher für jeden Einzelfall geklärt werden. Bitte erkundigen Sie sich vorab beim Standesamt.

Bitte nutzen Sie für Ihre Anfrage unser Kontaktformular und geben Sie Ihre Telefonnummer an oder kontaktieren Sie uns direkt telefonisch.

Der Antrag kann nach vorheriger Terminvereinbarung persönlich beim Standesamt oder der zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Ausland gestellt werden. Die erforderlichen Urkunden und Unterlagen sind im Original einzureichen.

Fremdsprachige Urkunden und Dokumente müssen durch eine in Deutschland beeidigte Dolmetscherin oder einen in Deutschland beeidigten Dolmetscher übersetzt werden. Für verschiedene Länder ist eine Überbeglaubigung (Apostille oder Legalisation) erforderlich.

Voraussetzungen

Die im Ausland geborene Person hat zum Zeitpunkt der Antragstellung die deutsche Staatsangehörigkeit oder

ist anerkannter ausländischer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland

oder Asylberechtigter

oder staatenlos

Die antragstellende Person hat ihren (letzten) gemeldeten Wohnsitz in Datteln

Zuständige Bereiche der Stadtverwaltung