Leistung Fundsachen

Entgegennahme von Fundsachen und Aufnahme der Fundanzeigen

Wer eine verlorene Sache findet, an sich nimmt und den Eigentümer nicht kennt, hat den Fund unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Die Fundsache ist, wenn möglich, bei Aufnahme der Fundanzeige mitzubringen. Eine Fundanzeige ist nicht erforderlich, wenn der Wert der Fundsache geringer als 10 Euro ist.

Der Finder ist verpflichtet, die Fundsache bis zu sechs Monate aufzubewahren, wenn der Eigentümer nicht ermittelt werden kann. Wird die Fundsache innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung nicht abgeholt, wird sie in der Regel versteigert.

Besonderheiten:

  • Der Finder kann Fundrechte an der Fundsache geltend machen. Er kann - wenn der Eigentümer die Fundsache nicht abholt - selbst das Eigentum an der Sache erwerben.
  • Der Finder kann einen Anspruch auf Finderlohn geltend machen. (Bei Geldwerten bis 500 Euro 5 Prozent, über 500 Euro 5 Prozent + 3 Prozent vom Mehrwert.)
  • Der Finder kann den Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.
Zuständige Bereiche der Stadtverwaltung