Die Stadt führt die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze durch, soweit die Reinigung nicht den Grundstückseigentümern übertragen wurde.
Eine Fahrbahn wird einmal wöchentlich gereinigt. Die Reinigung der Gehwege ist den Eigentümern der an die Straße angrenzenden Grundstücke übertragen worden. Dies gilt nicht für den Innenstadtbereich. Die Reinigung der Gehwege und fußläufigen Straßen im Innenstadtbereich erfolgt durch die Stadt - und zwar sechsmal wöchentlich.
Gebührenpflichtig sind diejenigen, die öffentliche Einrichtung Straßenreinigung nutzen. Als Benutzer gelten die Eigentümer der Grundstücke, die durch die gereinigte Straße erschlossen werden. Dazu zählen sowohl die direkt an die Straße angrenzenden Grundstücke (Direktanlieger) als auch die zum Beispiel an Stichwegen gelegenen Grundstücke (Hinterlieger).
Berechnungsmaßstab für die Straßenreinigungsgebühren ist entweder die Länge der an die Straße angrenzenden Grundstücksfront oder ersatzweise die Länge der im Hinterland verlaufenden, der Straße zugewandten Grundstücksseite.
Zur Reinigung gehört auch die Winterwartung, die insbesondere das Schneeräumen auf Fahrbahnen und Gehwegen umfasst. Dabei sind die Straßen entsprechend dem der Satzung beigefügten Straßenverzeichnis in 3 Dringlichkeitsstufen eingeteilt.
Die "Straßenreinigungs- und Gebührensatzung" finden Sie auf der Seite Ortsrecht.