Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist Voraussetzung für die Teilung in
Wohnungs- bzw. Teileigentum. Sie soll dem Grundbuchamt namentlich die Prüfung bautechnischer Fragen erleichtern und dem Grundbuchamt im Regelfall eine weitere Prüfung ersparen. Das Grundbuch ist dementsprechend durch die Abgeschlossenheitsbescheinigung nicht gebunden, sondern hat vielmehr in eigener Verantwortung zu prüfen, ob die Baubehörde das Vorhandensein der Abgeschlossenheit richtig ausgelegt hat. Es ist daher möglich, dass von Seiten des Grundbuchamtes ein erweiterter Umfang der Abgeschlossenheitsbescheinigung für die Bildung der Wohnungsgrundbücher als erforderlich erachtet werden kann.
Da die Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung kein Verwaltungsakt ist und die Bescheinigung mit dem Aufteilungsplan eine Einheit darstellt, ist eine Änderung von bereits erteilten Abgeschlossenheitsbescheinigungen nicht möglich. Es könnte nur eine komplette, neue und gebührenpflichtige Bescheinigung ausgegestellt werden.
Einzureichende Unterlagen in zweifacher Ausfertigung
- formloser Antrag vom Eigentümer oder einem Bevollmächtigten (1-fache Ausfertigung)
- aktueller Eigentumsnachweis (z. B. Auszug aus dem Liegenschaftsbuch oder Grundbuchauszug)
- aktueller Lageplan oder Abzeichnung der Flurkarte
- Bestandszeichnungen des Gebäudes im Maßstab 1:100 oder Bauzeichnungen bei zu errichtenden Gebäuden