Kinder sind gesetzlich zum Schulbesuch verpflichtet ab dem Jahr, in dem sie bis 30. September das 6. Lebensjahr vollendet haben.
Freie Wahl der Grundschule
Erziehungsberechtigte können frei wählen, welche Grundschule ihr Kind besuchen soll. Jedes Kind wird grundsätzlich in der Gemeinschafts- oder Bekenntnisgrundschule aufgenommen, die seiner Wohnung am nächsten liegt – allerdings nur solange die Plätze ausreichen, die der Schulträger vorgibt. Über die Aufnahme entscheidet letztlich die Schulleiterin oder der Schulleiter.
Anmeldung zur Einschulung
Die Anmeldung zur Einschulung erfolgt jedes Jahr zwischen dem 1. Oktober und dem 15. November vor dem Einschulungsjahr. Ein Anschreiben mit den genauen Terminen erhalten die entsprechenden Erziehungsberechtigten per Post. Außerdem verschickt die Stadtverwaltung eine entsprechende Mitteilung an die Presse und andere Medien.
Antrag auf vorzeitige Einschulung
Kinder, die die erforderliche Schulfähigkeit besitzen, aber erst nach dem 1. Oktober das 6. Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten eingeschult werden. Bitte stellen Sie Ihren Antrag bei der Schulleitung der gewählten Grundschule während der regulären Anmeldetermine.
Bitte bringen Sie zur Anmeldung in der Grundschule die Geburtsurkunde Ihres Kindes oder das Familienbuch mit. Bei der Anmeldung wird Ihr Kind dem Schulleiter oder der Schulleiterin persönlich vorgestellt. Soll Ihr Kind vorzeitig in die Grundschule aufgenommen werden, bringen Sie bitte einen formlosen schriftlichen Antrag mit.