Leistung Zuständigkeiten im Immissionsschutz

Genehmigungsbedürftige Anlagen nach BImschG 

In einem Anhang zur 4. Bundesimmissionsschutzverordnung (4. BImSchV – Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) sind – aufgeteilt in folgende zehn Anlagengruppen – alle nach BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlagen aufgelistet:

Nr.
Anlagengruppe
Beispiele für Anlagen
1 Wärmeerzeugung, Bergbau, Energie Kohlekraftwerke, Windenergieanlagen, Biogasanlagen
2 Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe Steinbrüche, Zementwerke, Glashütten
3 Stahl, Eisen und sonstige Metalle
einschließlich Verarbeitung
Stahlwerke, Eisengießereien
4 Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel,
Mineralölraffination und Weiterverarbeitung
Erdölraffinerien, Chemieanlagen
5 Oberflächenbehandlung mit organischen Stoffen, Herstellung von bahnenförmigen Materialien aus Kunststoffen, sonstige Verarbeitung von Harzen und Kunststoffen Lackieranlagen, Druckanlagen
6 Holz, Zellstoff Papierfabriken, Spanplattenwerke
7 Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse Viehställe, Schlachtereien, Brauereien, Kaffee-Röstereien
8 Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen Müllverbrennungsanlagen, Kompostwerke, Recyclinganlagen
9 Lagerung, Be- und Entladung von Stoffen und Zubereitungen  Tanklager, Silos
10 Sonstiges  Gummiwerke, Sprengstoff-Fabriken, Renn- und Teststrecken für Autos, Schießplätze, Kälteanlagen

Die Zuständigkeit für alle Anlagen innerhalb der Anlagengruppen ist NRW-weit in der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) geregelt. Die ZustVU legt fest, ob die Bezirksregierung Münster (als obere Immissionsschutzbehörde) oder der Kreis Recklinghausen (als untere Immissionsschutzbehörde) für eine Anlage zuständig ist. Eine Übersicht über die Anlagen, für die der Kreis Recklinghausen zuständig ist, finden Sie hier.

Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen nach BImschG

Bei diesen Anlagen bereitet die Feststellung der Zuständigkeit keinerlei Probleme, da der Kreis Recklinghausen ausnahmslos für alle nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen – wie z.B. gewerbliche Kleinfeuerungsanlagen, chemische Reinigungen, Tankstellen, Einzelhandelsbetriebe, Handwerksbetriebe und Baustellen – zuständig ist.

Zuständigkeit nach Sachbearbeitern

Den richtigen Ansprechpartner für Ihr Anliegen finden Sie in dieser Übersicht, in der unsere Sachbearbeiter mit ihren Kontaktdaten und den von ihnen betreuten Anlagentypen aufgelistet sind.

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