Neben der Regelung zu den baulichen Anlagen in und an Gewässern sind die Festlegungen zum Gewässerrandstreifen (§ 90a LWG) zu berücksichtigen. Danach gilt, das im Außenbereich innerhalb der an die Gewässer angrenzenden Gewässerrandstreifen in einer Breite von 10 m bei Gewässern erster Ordnung und 5 m bei Gewässern zweiter Ordnung, ausgehend von der Böschungsoberkante des Gewässers, verboten ist:
Für den Innenbereich gelten die Verbote bei Gewässern bei denen die zuständige Behörde durch ordnungsbehördliche Verordnung einen Gewässerrandstreifen von mindestens 5 m Breite festgesetzt hat.
Des Weiteren kann die zuständige Behörde durch ordnungsbehördliche Verordnung verbieten, dass im Gewässerrandstreifen nicht standortbezogene bauliche Anlagen, also Anlagen die nicht zwingend am Gewässer errichtet werden müssen, errichtet oder erweitert werden.
Im Einzelfall kann die Wasserbehörde Ausnahmen von den Verboten zulassen. Für die Befreiung von den Verboten im Gewässerrandstreifen an Gewässern zweiter Ordnung ist der Kreis Recklinghausen als Untere Wasserbehörde zuständig. Für Gewässern erster Ordnung liegt die Zuständigkeit bei der Bezirksregierung Münster.
Die Beantragung der Befreiung erfolgt formlos in Anlehnung an das Antragsformular für die Genehmigung einer baulichen Anlage in und an einem Gewässer.