Leistung Allgemeine Information - Überwachung

Für die untere Immissionsschutzbehörde ist die Betreuung einer Anlage mit Erteilung der Genehmigung keineswegs abgeschlossen, denn nun fängt ihre umfangreiche Überwachungsaufgabe an, die sich über die gesamte Betriebsdauer der Anlage bis zur ordnungsgemäßen Stilllegung erstreckt. Die Überwachungstätigkeit umfasst die Kontrolle der Einhaltung der erteilten Genehmigung und der darin enthaltenen Auflagen sowie der gesetzlichen Pflichten. Hierzu gehört insbesondere die Einhaltung von Emissions- und Immissionsbegrenzungen.
 
Überwachungsaktionen nach § 52 BImSchG können aus einem konkreten Anlass – z.B. aufgrund einer Nachbarschaftsbeschwerde – erfolgen (Anlassüberwachung) oder ohne Anlass durchgeführt werden (Regelüberwachung). Weiterhin können sie angekündigt werden oder unangekündigt bleiben. Die zuständige Immissionsschutzbehörde hat gegenüber dem Anlagenbetreiber umfangreiche Auskunfts- und Ermittlungsansprüche und kann unter bestimmten Voraussetzungen die Durchführung von Schall- und Luftschadstoffmessungen vom Betreiber der Anlage verlangen oder diese Messungen selbst durchführen bzw. in eigenem Auftrag durchführen lassen.
 
Bei Verstößen gegen die Genehmigung oder gesetzliche Pflichten stehen der Immissionsschutzbehörde verschiedene ordnungsrechtliche Mittel zur Verfügung, um den Verstoß zu ahnden und die Einhaltung der Pflichten sicherzustellen. Außerdem kann die Immissionsschutzbehörde auch nachträglich zusätzliche Anordnungen nach § 17 BImSchG treffen und zwar dann, wenn die Bestimmungen der Genehmigung nicht ausreichen, um den gesetzlich festgelegten Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu erreichen.
 
Bei der Überwachungstätigkeit muss es jedoch nicht immer zur Anwendung des Ordnungsrechts kommen. Vielmehr sollten ordnungsrechtliche Schritte erst dann eingesetzt werden, wenn keine kooperativen Lösungen erreicht werden können. Der Erfahrung nach kann nämlich meist ein besserer und schnellerer Erfolg zum Schutz von Menschen und Umwelt erzielt werden, wenn alle Beteiligten – Anlagenbetreiber, Überwaschungsbehörde etc. – offen und konstruktiv an einer Lösung arbeiten.
 
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