Leistung elektronischer Aufenthaltstitel (kurz eAT)

  • Einführung am 01.09.2011
  • Ersetzt das bisherige Klebeetikett
  • Europaweite Vereinheitlichung der Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige
  • Kreditkartenformat
  • Kontaktloser Chip im Karteninneren
  • Schutz gegen Missbrauch durch digitales Lichtbild sowie Fingerabdrücke und somit eindeutige Zuordnung von Aufenthaltstitel und Besitzer
  • Elektronische Ausweisfunktion für Transaktionen im Internet und an Automaten
  • Vorbereitet für die „elektronische Signatur“ zum rechtsverbindlichen Unterzeichnen digitaler Dokumente

Details 

Seit dem 1. September 2011 wird der  Aufenthaltstitel, der zuvor als Klebeetikette von den Ausländerbehörden ausgestellt wurde, durch den elektronischen Aufenthaltstitel (im folgenden nur noch kurz: eAT) ersetzt. Der eAT wird im Kreditkartenformat und ausschließlich von der Bundesdruckerei in Berlin ausgestellt und anschließend an die zuständige Ausländerbehörde versandt. Dadurch ergeben sich deutlich längere Warte- bzw. Bearbeitungszeiten von ca. 4-6 Wochen. Die Ausländerbehörde ist entsprechend nicht mehr in der Lage, Ihren Aufenthaltstitel direkt bei der Vorsprache zu verlängern. Diese Regelung gilt auch für Passüberträge. Sind Urlaubsreisen geplant, sollten Sie also rechtzeitig vorher die Gültigkeit ihres bisherigen Aufenthaltstitels prüfen.

Zur Einführung des eAT wurden alle EU-Mitgliedstaaten verpflichtet. Das Ziel hierbei ist, die Aufenthaltstitel der Europäischen Union zu vereinheitlichen und durch die Nutzung biometrischer Daten die Bindung zwischen Dokumenteninhabern und Dokument zu erhöhen und vor missbräuchlicher Nutzung zu schützen.

Um die Datensicherheit zu gewährleisten, werden alle Informationen und Übertragungen durch ein Verschlüsselungsverfahren geschützt. Ein Berechtigungszertifikat regelt, wer auf die personenbezogenen Daten zugreifen darf. Nur berechtigten Stellen wird der Zugriff erlaubt. Eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber hat keinen Zugriff auf die Chip-Daten.

Mit der Einführung des eAT zum 1. September 2011 muss nicht zwingend die "alte Etikette" gegen den neuen eAT ausgetauscht werden. Die bisherigen Aufenthaltstitel in den Reisepässen und Passersatzpapieren behalten bis zum Ablauf, längstens jedoch bis 31. August 2021, ihre Gültigkeit.

Die neuen elektronischen Aufenthaltstitel sind dann bis zum Ablauf des jeweiligen Titels gültig. Bei unbefristeten Aufenthaltstiteln gilt für den eAT die maximale Gültigkeit von 10 Jahren. Das heißt, nach 10 Jahren muss ein neuer eAT ausgestellt werden, obwohl ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besteht.

Folgende aufenthaltsrechtliche Genehmigungen werden als eAT ausgestellt:

  • die Aufenthaltserlaubnis,
    die Niederlassungserlaubnis sowie
    die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
    (nach dem Aufenthaltsgesetz)
  • die Aufenthaltskarte und
    die Daueraufenthaltskarte
    (nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU)
  • die Aufenthaltserlaubnis für Angehörige der Schweiz
    (nach dem Abkommen der EU mit der Schweiz).

Persönliche Vorsprache bei Antragstellung

Da auf dem Chip Fingerabdrücke gespeichert werden, müssen alle Antragstellerinnen und Antragsteller, die das 6. Lebensjahr vollendet haben, persönlich vorsprechen. Wenn alle Voraussetzungen zur Erteilung des Aufenthaltstitels erfüllt sind, wird der eAT bei der Bundesdruckerei in Berlin bestellt.

Zusätzliche Vorsprache zur Abholung

Der eAT wird nach voraussichtlich vier bis sechs Wochen an die Ausländerbehörde gesandt. Zur Abholung ist eine zusätzliche persönliche Vorsprache erforderlich.

Erhöhte Verwaltungsgebühren

Die erheblich höheren Kosten zur Herstellung des eAT werden zu einer Gebührenanhebung führen. Für weitere Fragen und Terminvereinbarungen stehen Ihnen die unten aufgeführten Personen zur Verfügung.

Rechtlicher Status

Der eAT wird als separates Dokument ausgestellt. Er ist aber kein Passersatz. Er dient nur dazu, den aufenthaltsrechtlichen Status zu dokumentieren und ist grundsätzlich nur gültig im Zusammenhang mit einem gültigen, anerkannten Pass oder Passersatz.

Nebenbestimmungen, Auflagen

Nebenbestimmungen werden im Chip gespeichert und auf einem eigenen Zusatzblatt zum eAT ausgedruckt.

Auf dem eAT wird der Hinweis "Siehe Zusatzblatt" eingetragen. Bei Änderung der Nebenbestimmungen wird von der Ausländerbehörde ein neues Zusatzblatt erstellt und die Daten im Chip geändert.

Zeitpunkt der Antragstellung

Die aktuellen Aufenthaltstitel bleiben gültig. Sie müssen erst dann einen eAT beantragen, wenn

  • Ihr (befristeter) Aufenthaltstitel abläuft
  • Ihr Pass, in dem sich der Aufenthaltstitel befindet, abgelaufen oder verloren gegangen ist und Sie einen neuen Pass erhalten haben (Übertrag)

Hinweis: Bitte beachten Sie die deutlich verlängerten Bearbeitungszeiten. Zur Vermeidung von Problemen sollten Sie Bearbeitungszeiten von ca. 4 bis 6 Wochen einplanen!

Besondere Funktionen

  • Chip: Auf einem im eAT integrierten Chip werden neben persönlichen und aufenthaltsrechtlichen auch biometrische Daten (biometrisches Lichtbild, zwei Fingerabdrücke) gespeichert.
  • eID-Funktion: Der elektronische Identitätsnachweis (eID) bietet zum Beispiel die Möglichkeit, sich bei Internetdiensten von Wirtschaft und Verwaltung (wie beispielsweise Banken und Behörden) elektronisch auszuweisen. Diese Funktion kann auf Wunsch freigeschaltet und auch gesperrt werden.
  • eSign-Funktion: Mit der elektronischen Unterschrift (eSign) können Sie rechtsgültige digitale Dokumente unterschreiben. Diese Funktion können Sie nach Ausstellung des eAT bei einem privaten Zertifizierungsservice beantragen.

Die Funktionen des eAT entsprechen denen des neuen deutschen elektronischen Personalausweises.

HINWEIS: Wir bitten um Verständnis, dass aus personellen/organisatorischen Gründen eine Vorsprache nur mit einem Termin möglich ist. Bitte wenden Sie sich zur Terminabsprache direkt an den jeweiligen Sachbearbeiter (siehe rechte Seite unter "Kontakt"). Sollten Sie Ihren Sachbearbeiter/in mehrfach nicht erreichen können, steht Ihnen die Terminhotline ebenfalls zur Verfügung (auch unter "Kontakt" aufgeführt).
Sollte auch dort niemand zu erreichen sein, können Sie sich auch per Email an

Aufenthaltsangelegenheiten@kreis-re.de 

wenden. Hier achten Sie bitte darauf, dass Sie Ihren vollen Namen, Geburtsdatum und/oder unser Aktenzeichen sowie ihre Telefonnummer und Anschrift mit angeben.

Sollten Sie Terminwünsche haben (besondere Wochentage oder bestimmte Zeiträume) können Sie die ebenfalls mit angeben. Wir bemühen uns, Ihre Wünsche bei der Terminvergabe bestmöglich zu berücksichtigten – wir bitten aber um Verständnis, dass das nicht immer möglich ist.

Um mehrfache unnötige Rückfragen zu vermeiden, bitten wir darum, zunächst die telefonischen Kontaktmöglichkeiten auszuschöpfen. Bei einer Terminanfrage per Email geben Sie bitte mehrere allgemeine Terminwünsche an, und nicht nur eine bestimmte Uhrzeit an einem festen Datum.

Beispiele:

  • Dienstags vormittags          ok
  • Montags zwischen 10 und 12          ok
  • bitte vor dem 03.08. oder nach dem 20.8. (wg. Urlaub)          ok
  • am 10.6. um 14 Uhr          nicht ok


 
  

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