Leistung Brandschutzbedarfsplan

Nach § 22 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) haben die Gemeinden unter Beteiligung ihrer Feuerwehr u.a. Brandschutzbedarfspläne aufzustellen und fortzuschreiben.
 
Diese beinhalten:

Eine Festlegung der gewünschten Qualität der von der Feuerwehr zu erbringenden Leistungen (Schutzziel).
Eine Beschreibung von allgemeinen und besonderen Gefahren und Risiken im jeweiligen Zuständigkeitsbereich (Risikoanalyse).
Eine Ermittlung des zur Erfüllung dieser Qualität erforderlichen Personals und der Mittel (Ressourcen).

Der Kreis Recklinghausen übt in dieser Angelegenheit die Aufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden aus (§ 32 FSHG).

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