Warum Kennzeichnungspflicht?
Ziele der Kennzeichnungspflicht sind:
Die Kennzeichnungspflicht gilt deshalb grundsätzlich bereits bei der Haltung der Tiere und nicht erst, wenn Tiere in den Verkehr gebracht werden. Der Halter hat die Kennzeichnung unaufgefordert vorzunehmen und der Naturschutzbehörde mitzuteilen.
Wirbeltiere der in der Anlage 6 zur Bundesartenschutzverordnung aufgeführten Arten sind zu kennzeichnen. Dies gilt auch für Exemplare, die schon seit Langem gehalten werden und deren Kennzeichen zwischenzeitlich entfernt wurden oder verloren gegangen sind. Solche Tiere müssen neu gekennzeichnet werden.
Der Kennzeichnungspflicht unterliegen z.B. die heimischen Greifvögel und Eulen, Aras, Amazonen und Kakadus, Kongo- und Timneh-Graupapageien, viele Sitticharten, europäische Vögel wie z.B. Gimpel, Stieglitz oder Erlenzeisig, Griechische, Maurische und Breitrandschildkröten, zahlreiche andere Arten von Schildkröten sowie auch Schlangen und Krokodile.
Festgelegt sind auch die genaue Art der möglichen Kennzeichnung sowie eine vorgeschriebene Rangfolge in der Anwendung der möglichen Kennzeichnungsmethoden.
vorrangige Kennzeichnungsmethode |
nachrangige Kennzeichnungsmethode |
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gezüchtete Vögel | geschlossener Ring | offener Ring oder Mikrochip-Transponder oder
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nicht gezüchtete Vögel | offener Ring oder
Mikrochip-Transponder
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Dokumentation |
Säugetiere | Mikrochip-Transponder |
sonstige Kennzeichen
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Reptilien | Mikrochip-Transponder Schlangen ab 200 g Schildkröten ab 500 g oder
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Abweichungen von einer vorrangigen Kennzeichnungsmethode bedürfen der Zustimmung der Naturschutzbehörde. Wenn sich eine Notwendigkeit zur Abweichung ergibt, ist hierzu eine unverzügliche Abstimmung geboten.
Wenn also zur Kennzeichnung eines gezüchteten Vogels ein offener Ring anstelle eines geschlossenen benutzen werden soll, muss dies genehmigt werden. Ungenehmigte Abweichungen von einer als vorrangig bestimmten Kennzeichnungsmethode sind ebenso problematisch wie fehlende oder unleserliche Kennzeichnungen.