Leistung Artenschutz - Herkunftsnachweis

Gefährdete Tiere dürfen nur ausnahmsweise gehalten werden. Dazu muss ihre im Sinne der Artenschutzbestimmungen rechtmäßige Herkunft vom Tierhalter nachgewiesen werden können. Hierbei geht es regelmäßig um den Nachweis der rechtmäßigen Zucht in der Europäischen Gemeinschaft (EG) oder um den Nachweis der rechtmäßigen Einfuhr in die EG. Rechtmäßig gehalten werden auch solche Exemplare, die vor der Unterschutzstellung ihrer Art erworben wurden, wobei je nach Art Stichtage ab 1976 zur Überprüfung stehen (sog. „Vorerwerb“).

Exemplare von streng geschützten Arten, die im Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 aufgeführt sind, dürfen – von wenigen Ausnahmen abgesehen - nur mit Ausnahmegenehmigungen vermarktet werden, die in Form von behördlich ausgestellten EU-„Bescheinigungen“ (früher und im Sprachgebrauch noch immer: CITES-Bescheinigungen) ausgestellt werden.

Für alle anderen besonders und auch streng geschützten Arten ist die Führung von Herkunftsnachweisen an keine besondere Form gebunden.
Dazu vorgelegte Beleg müssen aber die Tatbestände der rechtmäßigen Zucht oder Einfuhr oder des Vorerwerbs erkennen lassen und dahingehend auch nachvollziehbar sein. Kommt es zu stichprobeweisen Überprüfungen, muss z. B. ein gezüchtetes Tier bis zum Züchter zurückverfolgt werden können.

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