Als Stäube werden Verteilungen von Feststoffen in Gasen und insbesondere in der Umgebungsluft verstanden, deren Partikel einen Durchmesser von bis zu 500 µm aufweisen können.
Staubemissionen werden sowohl durch menschliche Aktivitäten als auch durch natürliche Vorgänge freigesetzt und entstammen vielfältigen Quellen. Als wesentliche Emissionsquellen menschlichen Handelns sind insbesondere der Kraftfahrzeugverkehr, Verbrennungsprozesse, industrielle Herstellungsprozesse, Schüttgutumschläge sowie die Landwirtschaft zu nennen. Natürliche Staubemissionen entstehen z. B. durch Bodenerosion und Vulkanausbrüche.
Ein wesentliches Merkmal zur Charakterisierung von Stäuben ist der (aerodynamische) Durchmesser der einzelnen Partikel, da sich hierüber maßgeblich der Wirkungspfad auf die Umwelt bestimmt. Als relevante Größen zur Bewertung der Immissionen von Stäuben im Immissionsschutzrecht werden die Staubkonzentration in der Umgebungsluft (Schwebstaub oder auch Feinstaub) sowie die auf Oberflächen sedimentierte, gravimetrische Masse an Staub (Staubniederschlag) verwendet.
Bei der Staubkonzentration wird zwischen den Fraktionen PM10 und PM2,5 mit folgender Definition unterschieden:
PM10 bzw. PM2,5: Schwebstaub in der Luft, der einen größenselektiven Lufteinlass passiert, der bei einem aerodynamischen Durchmesser von 10 μm bzw. 2,5 µm eine Abscheidewirksamkeit von 50 % aufweist.
Schwebstaub birgt gesundheitliche Risiken, da Partikel der Fraktionen PM10 und PM2,5 (PM2,5 stellt eine Teilmenge von PM10 dar) durch den Menschen inhaliert werden und in Abhängigkeit der Größe über die Lungen bis in die Bronchien gelangen können. Die gesundheitliche Wirkung hängt dabei stark von den physikalischen und chemischen Eigenschaften der inhalierten Partikel ab. In epidemiologischen Studien wurde ein Zusammenhang von Schwebstaubexposition und Herz-Kreislauf- und Lungenerkrankungen nachgewiesen.
Zum Schutz der menschlichen Gesundheit sind daher in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) folgende Immissionswerte festgelegt.
Stoff | Immissionswert | Mittelungszeitraum | Zulässige Überschreitungen pro Jahr |
Partikel PM10 | 40 µg/m³ | Jahr | - |
Partikel PM10 | 50 µg/m³ | 24 Stunden | 351) |
Partikel PM2,5 | 25 µg/m³ | Jahr | - |
1) Bei einem Jahreswert von < 28 µg/m³ gilt der 24-Stunden-Wert als eigehalten.
Staubniederschlag entsteht durch die Ablagerung von Partikeln auf Oberflächen durch die trockene (Schwerkraft) und nasse Deposition (Auswaschung durch Niederschlag). Durch die dauerhafte Ablagerung von Stäuben und insbesondere der je nach Herkunft enthaltenen Inhaltsstoffe können negative Einflüsse auf Böden durch Schadstoffanreicherungen resultieren. Als Gesundheitsrisiko ist die indirekte Aufnahme von Schadstoffen in den menschlichen Körper über mit Staub beaufschlagte Feldfrüchte und Futtermittel oder auch Kinderspielflächen zu sehen.
Die TA Luft definiert daher auch zum Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen durch Staubniederschlag sowie zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Schadstoffdepositionen bestimmte Immissionswerte, die im Jahresmittel nicht überschritten werden dürfen. Für den Staubniederschlag gilt etwa ein allgemeiner Grenzwert von 0,35 g/(m² x d). Grenzwerte für spezielle Staubinhaltsstoffe fallen ihrem Gefährdungspotential entsprechend strenger aus.
Der Kreis Recklinghausen als untere Immissionsschutzbehörde ist zuständig für die Überwachung der Staubemissionen bei den meisten handwerklichen und industriellen Anlagen im Kreisgebiet. Als Ansprechpartner in Sachen Staub berät Sie Herr Glanze.
Detaillierte Informationen zum Thema Schwebstaub/Feinstaub/Staubniederschlag (rechtliche Regelungen, wissenschaftliche Studien, Messergebnisse etc.) finden Sie darüber hinaus auf den Internetseiten des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW (MKULNV) sowie des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV).
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