Ob eine Pflegebedürftigkeit vorliegt, wird durch eine Gutachterin/einen Gutachter des Medizinischen Dienst der Kassen (MDK) festgestellt. Dieser wird von der Pflegekasse beauftragt, wenn ein Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung gestellt wurde.
Bei der Begutachtung ist zu berücksichtigen, dass nicht die Schwere einer Erkrankung oder Behinderung für einen Pflegegrad bewertet wird. Ausschlaggebend ist die Selbständigkeit eines Menschen und wie viel Hilfe er von anderen Personen benötigt. Ein Grad einer Behinderung sagt daher nichts darüber aus, ob die Voraussetzungen einer Pflegebedürftigkeit vorliegen.
Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad 1 bis 5). Die Gutachterin/der Gutachter des Medizinischen Dienst der Kassen (MDK) wird den Pflegegrad anhand des Begutachtungsinstruments gem. §15 SGB XI ermitteln.
Das Begutachtungsinstrument ist in sechs Module gegliedert, in denen bestimmte Kriterien mit Einzelpunkten bewertet und nach festgelegten Berechnungsregeln zusammengeführt werden, wobei die einzelnen Module unterschiedlich gewichtet werden.
Darüber hinaus werden in zwei weiteren Modulen die Bereiche der außerhäuslichen Aktivitäten und der Haushaltsführung betrachtet. Allerdings haben die Ergebnisse keinerlei Auswirkungen auf die Bewertung des Pflegegrades. Stattdessen sind sie eine wichtige Grundlage für die Pflege und Hilfeplanung.
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