Das Anhängerverzeichnis dient dazu, dass die Zulassungsbescheinigungen Teil I (Fahrzeugscheine) der Anhänger nicht im jeweiligen Zugfahrzeug mitgeführt werden müssen. Wird im Zugfahrzeug eine Mehrausfertigung des Anhängerverzeichnisses mitgeführt, kann die Zulassungsbescheinigung Teil I des Anhängers in der Firma verbleiben.
Ein Anhängerverzeichnis kann sich jeder ausstellen lassen, der mehrere Anhänger zugelassen hat.
Das Verzeichnis enthält gemäß § 13 Abs. 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) folgende Angaben über die aufgeführten Anhänger:
Die Anzahl der Mehrausfertigungen eines Anhängerverzeichnisses bestimmt der Fahrzeughalter selbst. Es empfiehlt sich für jedes Zugfahrzeug eine Ausfertigung.
Bei Außerbetriebsetzung auch nur eines Anhängers, der Hinzunahme eines oder mehrerer Anhänger oder Änderung der im Anhängerverzeichis aufgeführten technischen Daten eines Anhängers, sind alle Ausfertigungen des Anhängerverzeichnisses der Zulassungsbehörde zur Berichtigung vorzulegen.
Der Antrag auf Ausfertigung eines Anhängerverzeichnisse erfolgt formlos auf einem Kopfbogen des Fahrzeughalters, unter Angabe der amtlichen Kennzeichen der in das Verzeichnis aufzunehmenden Anhänger.
Gebühren gemäß Ziffer 232 der Anlage zu § 1 GebOSt
Ausstellung eines Verzeichnisses je einzutragender Anhänger | 2,60 Euro |
Berichtigung eines Anhängerverzeichnisses je hinzugetragenes bzw. je zu streichendes Fahrzeug | 2,60 Euro |
Jede Ausfertigung eines Anhängerverzeichnisses | 1,30 Euro |