Sie planen eine Baumaßnahme oder einen Abbruch im Innen- oder Außenbereich?
Dann müssen die Gesetze zum Schutz seltener Tier- und Pflanzenarten beachtet werden. Im Wesentlichen unterliegen alle europäischen Vogelarten, Amphibien, Reptilien sowie alle Fledermausarten den Vorschriften zum Artenschutz. Insbesondere greift hier der § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Dabei sind nicht nur die Tiere selbst, sondern auch deren Lebensstätten geschützt. Geschützte Tiere dürfen demnach durch Bauarbeiten nicht verletzt oder getötet werden. Fortpflanzungs- und Ruhestätten dürfen nicht zerstört werden.
Der Bauantrag muss deshalb Angaben zu geschützten Tierarten und deren Lebensstätten enthalten, die auf dem Grundstück vorkommen. Nur so können rechtzeitig Vorkehrungen (z.B. Bauzeitensteuerung oder Schaffung von Ersatzlebensräumen) getroffen werden, um geschützte Arten und ihre Lebensstätten vor einer Beeinträchtigung durch die geplanten Maßnahmen zu schützen. Die Verantwortung hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben liegt beim Antragsteller bzw. beim Architekten. Zuwiderhandlungen gegen Artenschutzbestimmungen können ggf. strafrechtlich verfolgt werden.
Die vollständig ausgefüllten Artenschutzunterlagen sind zusammen mit dem Bauantrag bei der unteren Naturschutzbehörde einzureichen. Diese Angaben dienen der ersten Einschätzung möglicher Beeinträchtigungen von geschützten Tieren bzw. deren Lebensstätten. Eine genaue Beschreibung der Baumaßnahme trägt zu einer zügigen Prüfung des Antrages bei.
Hinweis
Bitte beachten Sie bei Ihren Bauarbeiten auch mögliche Lebensstätten von Insekten wie Hornissen, Wespen oder Waldameisen. Viele Arten gehören zu den besonders geschützten Tierarten. Ist durch die Baumaßnahme oder den Abriss eine Zerstörung oder Beseitigung von Nestern erforderlich, ist hierzu eine Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde erforderlich.