Angebot WTG-Behörde (Heimaufsicht) - Information Baumaßnahmen

Ansprechpartner für die Planung und Abstimmung von Baumaßnahmen ist der örtliche Sozialhilfeträger. Der örtliche Sozialhilfeträger (Kreise und kreisfreie Städte) stellt die Abstimmungsbescheide nach § 10 Abs. 3 APG DVO und die Bestätigung nach §11 Abs. 3 APG aus. 

Bei allen Baumaßnahmen (sowohl vollstationäre Pflegeeinrichtungen als auch teilstationäre Pflegeeinrichtungen) in Eigentums- sowie Mietobjekten (Neubauten / Umbauten / Ersatzneubauten / Anbauten) leitet der örtliche Sozialhilfeträger dem Landschaftsverband gem. § 10 Abs. 1 APG DVO die Planungsunterlagen unverzüglich zu. Der Landschaftsverband gibt zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Betriebsnotwendigkeit der Baumaßnahmen eine Stellungnahme ab und ist somit bereits bei der Erörterung des Planungskonzeptes einzubeziehen. Die abschließende Entscheidung zur Umsetzung der Baumaßnahme trifft der örtliche Sozialhilfeträger. 

Gesetzl. Vorgaben für das Beratungs- und Abstimmungsverfahren sind laut § 10 Abs. 4 APG DVO:

(Bitte die nachfolgenden Unterlagen in dreifacher Ausführung bereitstellen)

  • Bemaßte Grundrisspläne im Maßstab 1 : 100 mit Eintragung einer dreiseitigen freistehenden Bettenaufstellung, Darstellung der Sanitäranlagen
  • Flächenberechnungen nach DIN 277 (aufgeteilt nach Bereichen wie z.B. vollstationäre Pflege, vermietete Flächen (z.B. Frisör) und sonstige Fremdnutzungen)
  • Kostenberechnungen nach DIN 276 (aufgeteilt in anrechenbare langfristige Investitionskosten und sonstige Anlagegüter). Diese Unterlagen sind bei reinen Mietmodellen nicht erforderlich.
  • Zusätzlich bei Umbaumaßnahmen eine Aufstellung der Bauunterhaltungsmaßnahmen und deren Kosten. Auch bei Modernisierungsmaßnahmen bei Mieteinrichtungen sofern eine Anerkennung beantragt wird
  • Angaben zur eventuellen Nutzung eines Ausweichgebäudes
  • Platzzahl vor und nach der Durchführung der Maßnahme

Begriffsbestimmungen

Bei den einzelnen Baumaßnahmen ist von folgenden Begriffsbestimmungen auszugehen:

Neubau

Ein Neubau liegt dann vor, wenn erstmals zum Zwecke der Pflege Plätze errichtet oder hergerichtet werden. Ein Neubau im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen liegt auch dann vor, wenn ein bestehendes Gebäude bisher für einen anderen Zweck genutzt wurde und nunmehr erstmals als Pflegeeinrichtung genutzt werden soll.

Ersatzneubau

Der Ersatzneubau ist ein neu zu errichtendes Gebäude, das eine bereits bestehende Pflegeeinrichtung nach seiner Fertigstellung ersetzt. Bevor ein Ersatzneubau errichtet werden kann ist zunächst zu prüfen, ob der Umbau einer bestehenden Pflegeeinrichtung wirtschaftlich kostengünstiger ist.

Umbau/Modernisierung

Die Begriffe beschreiben eine Baumaßnahme in einer bestehenden Pflegeeinrichtung, die zum Ziel hat, baulich, technisch und ausstattungsmäßig einen zeitgemäßen Standard zu erreichen und die Pflegeeinrichtung an die Vorgaben des WTG anzupassen. Bei den Begriffen „Umbau“ bzw. „Umbaumaßnahme“ ist die Modernisierung eingeschlossen. Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen sind von Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen abzugrenzen.

Anbau

Ein Anbau ist die flächenmäßige Erweiterung einer bestehenden Pflegeeinrichtung. Ein Anbau kann mit einer Platzerweiterung - als Ausgleich für weggefallene Plätze im Rahmen einer notwendigen Umbaumaßnahme - oder in Abstimmung mit der Kommune zur Platzzahlerweiterung durchgeführt werden.

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