Ein Unschädlichkeitszeugnis vereinfacht die Löschung von Belastungen im Grundbuch (Grundbuchblatt). So kann z.B. das Eigentum an einem Teil eines Grundstückes (Trennstück) frei von Grundstücksbelastungen übertragen werden, wenn durch ein Unschädlichkeitszeugnis des Katasteramtes festgestellt wird, dass die Rechtsänderung für die Inhaber von Rechten bzw. für die Gläubiger unschädlich ist. Das Unschädlichkeitszeugnis ersetzt die notarielle Löschungsbewilligung der Berechtigten. Gesetzesgrundlage ist das Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse vom 29. März 1966 (SGV NRW 7134).
Zeitgebühr: Arbeitsviertelstunde à 23 Euro, höchstens 5.000 Euro