Leistung Bienen, Hummeln, Hornissen und Wespen

Bienen, Hummeln, Hornissen und einige Wespenarten (z.B. Kreisel- und Knopfhornwespen) gehören zu den besonders geschützten Tierarten. Gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es verboten, wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. 
Wenn eine Gefahr von einem Nest dieser Tiere ausgeht, darf dieses im Ausnahmefall und nur mit einer Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde durch Fachpersonal umgesiedelt oder beseitigt werden.

Wenn die Gefahr von nicht besonders geschützten Wespenarten ausgeht, benötigt man keine Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde für die Umsiedlung des Nestes oder dessen Vernichtung. 
Jedoch unterliegen diese Arten dem allgemeinen Schutz wildlebender Arten nach § 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Insofern muss auch hier ein vernünftiger Grund vorliegen, um die Tiere durch Fachpersonal beseitigen zu lassen. Vorrangig sollten auch diese Arten belassen oder umgesiedelt werden.

Hinweis:

Bitte kontaktieren Sie vor Antragstellung bei der Unteren Naturschutzbehörde zwecks (vorrangiger) Umsiedlung oder Abtötung eines Nests unbedingt einen sachkundigen Schädlingsbekämpfer oder Imker zur Klärung folgender Punkte:

  • Konkrete Artbestimmung
  • Einschätzung der Gefahrenlage
  • Bestimmung der durchzuführenden Maßnahme (Umsiedlung oder Abtötung)

Erst dann kann Ihr (vollständig ausgefüllter) Antrag bearbeitet werden.

Weitere Informationen zur Artenbestimmung und zu einzelnen Arten finden Sie hier.

 

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