Sie haben Ihr Fahrzeug mit einer Gasanlage nachrüsten, einen Dieselrußpartikelfilter einbauen lassen oder vielleicht andere eintragungspflichtige Um- bzw. Anbauten durchgeführt. Als Fahrzeughalter müssen Sie alle eintragungspflichtigen Nachrüstungen oder Änderungen am Fahrzeug unverzüglich der Zulassungsbehörde mitteilen. Dort werden die technischen Änderungen zur Fahrzeugbeschreibung in die Fahrzeugpapiere und die Register übernommen.
Unterlagen zur Eintragung einer technische Änderung
- die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- den Prüfbericht des Sachverständigen nach § 21 StVZO über die Abnahme der technischen Veränderung des Fahrzeuges im Original
- die Bestätigung der anerkannten Werkstatt über den Einbau eines Dieselpartikelfiltersystems und die ABE des Filterherstellers
- die Bestätigung der anerkannten Werkstatt über den Einbau einer Gasanlage nach ECE-R115,
- Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung (Prüfbericht im Original),
- Versicherungsbestätigung (7-stellige VB-Nummer) falls sich die Fahrzeugart geändert hat (z. B. wurde aus dem LKW ein Wohnmobil)
Aufgrund der aktuellen Situation ist ein Vorsprechen nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich, wenn Sie Änderungen zur Fahrzeugbeschreibung in die Fahrzeugpapiere eintragen lassen möchten.