Die RW-Regelung ergibt sich aus § 58 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW). Hinzu kommen die Durchführungsverordnungen zum LNatSchG NRW sowie Runderlasse der zuständigen Ministerien.
Freie Landschaft im Sinne des § 58 LNatSchG NRW sind alle Gebiete, die nicht Wald im Sinne des § 2 Abs. 1 Bundeswaldgesetz sind und nicht im Zusammenhang bebaute Ortsteile oder nicht Grünflächen innerhalb bebauter Ortsteile sind (§ 58 und 57 LNatSchG NRW).
Die nach § 1 Abs. 1 Landesforstgesetz NRW (LFoG NRW) gleichgestellten Wallhecken und mit Forstpflanzen bestandenen Windschutzstreifen und –anlagen zählen für das Reiten zur freien Landschaft im Sinne von § 58 LNatSchG NRW.
Private Straßen und Wege sind Verkehrsflächen, die nicht im straßenrechtlichen Sinn (§ 2 Bundesfernstraßengesetz, § 2 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen) dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Zu den privaten Straßen und Wegen können auch solche im Fiskalbereich des Bundes, des Landes und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts gehören.
Als private Straßen und Wege sind jedoch nur solche Flächen und Wege anzusehen, die nach Anlage oder Zustand erkennbar für den Verkehr bestimmt sind. Hierzu zählen nicht z.B. Feldraine, Böschungen, Waldschneisen, Rückegassen, Schleifspuren, Wildwechsel, Leitungstrassen, und Trampelpfade. Sie sind auch öffentliche Straßen im Sinne des Straßenverkehrsrechts,
Die Pflicht zur Kennzeichnung gemäß § 62 LNatSchG NRW gilt für jeden, der in der freien Landschaft oder im Walde auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen reitet oder ein Pferd führt, es sei denn, dass es sich um Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte oder Nießbraucher handelt, die auf eigenen Grundstücken reiten (§ 58 LNatSchG NRW).
Eine Übersicht der ausgewiesenen Reitwege finden Sie im Freizeitportal regiofreizeit.de.
Die Reitabgabe wird mit der Ausgabe des Kennzeichens oder des zu erneuernden Aufklebers durch die Untere Naturschutzbehörde eingezogen.
Die Einnahmen aus der Reitabgabe sind für die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen einschließlich der Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen sowie für Ersatzleistungen nach § 59 LNatSchG NRW zweckgebunden. Aus der Reitabgabe werden im Rahmen der verfügbaren Einnahmen für die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen Zuwendungen gewährt bzw. die Ausgaben der Landesdienststellen bezahlt.
Zuwendungsempfänger sind
Die Ansprechpersonen der Unteren Naturschutzbehörde der Kreisverwaltung Recklinghausen stehen Ihnen gerne für Fragen zur Verfügung.