Einem Neubau einer Landes- oder
Kreisstraße sowie einer wesentlichen Änderung an den vorgenannten Straßen geht die Abstimmung des grundsätzlichen Verlaufes, der Streckencharakteristik und der Verknüpfung im klassifizierten Straßennetz voraus.
Regelungen hierzu ergeben sich aus den §§ 37 bis 37b StrWG-NRW.
Nach Abstimmung und gegebenenfalls durchgeführtem Linienbestimmungsverfahren erfolgt anschließend die Feststellung der Pläne und zugehörigen Unterlagen im Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren.
Notwendigkeit, Umfang und Inhalt einer Feststellung bzw. Genehmigung werden in den §§ 38 bis 40a StrWG-NRW im Wesentlichen geregelt. Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) sowie die Planfeststellungsrichtlinien regeln weitere Einzelheiten.
In den vorgenannten Paragraphen des StrWG-NRW finden sich unter anderem die häufigsten Verfahrensbegriffe wieder, wie
- Planung
- wesentliche Änderung
- Umweltverträglichkeit
- Abstimmungsverfahren
- Linienbestimmung
- Verfahrensbeteiligte
- Duldung zur Vorbereitung der Planung
- Festlegung der Planungsgebiete durch Verordnung oder Satzung
- Veränderungssperre und Vorkaufsrecht
- Fälle der unwesentlichen Bedeutung (Erforderlichkeit der Planfeststellung)
- Ersatz der Planfeststellung durch das Bebauungsplanverfahren nach Baugesetzbuch
- Anhörungsverfahren
- Bürgerbeteiligung
- Offenlegung
- Planfeststellungsbehörden
- Einstellung der Planfeststellung
Weitergehende Erläuterungen und Erklärungen können in den einschlägigen Kommentaren zum StrWG-NRW nachgelesen werden.
Hinweis: Für die Bundesfernstraßen (Bundesstraßen und Bundesautobahnen) gilt das Bundesfernstraßengesetz (FStrG).