Was es sonst noch zu beachten gilt: Die Zulassung eines Fahrzeuges darf erst erfolgen, wenn die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen werden soll, weder Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat, noch der Zulassungsbehörde rückständige Gebühren oder Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsgeschäften und damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgängen (zumeist wegen der Aufforderung zum Nachweis eines gültigen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungschutzes oder aber der Mängelfreiheit eines Fahrzeuges) schuldet. Diese Regelungen beruhen auf dem "Beitreibungserleichterungsgesetz/Kfz-Zulassung" bzw. auf der "Mitwirkungsverordnung Kfz-Steuer". Für diese gesetzlichen Regelungen hatten sich die Städte und Gemeinden in NRW vehement eingesetzt. Hintergrund war die gestiegene Anzahl an chronischen Steuer- und Gebührenverweigerern.
Falls Sie also ein Fahrzeug zulassen möchten und noch Kfz-Steuerrückstände haben sollten, müssen Sie die Kraftfahrzeugsteuerrückstände zuvor beim
Hauptzollamt Dortmund begleichen. Rückständige Gebühren und Auslagen bei der Zulassungsbehörde können Sie im Rahmen des Antrages auf Fahrzeugzulassung vor Ort bezahlen.
Ist noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II für das Fahrzeug ausgestellt, muss das Fahrzeug, bevor es zugelassen werden kann, zur Identifizierung bei der Zulassungsbehörde vorgeführt werden. Die Identifizierung des Fahrzeuges kann auch durch Vorlage einer Bestätigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs nachgewiesen werden. Die Bestätigung muss mit dem entsprechenden Prüfstempel versehen sein.
Aufgrund der aktuellen Situation ist ein Vorsprechen nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.