Das Kurzzeitkennzeichen dient zu Probe- und Überführungsfahrten eines bestimmten nicht zugelassenen Fahrzeuges und wird für maximal 5 Tage ausgegeben. Der Gültigkeitszeitraum beginnt immer am Tag der Ausgabe des Kennzeichens, der Ablauf wird auf den Kennzeichenschildern vermerkt. Die Kennzeichenschilder, wie auch der ausgestellte Fahrzeugschein, müssen nicht zurückgegeben werden, sie können einfach vernichtet werden.
Liegt der Termin zur Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 StVZO vor dem Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens, dürfen ohne Nachweis der durchgeführten Untersuchung und Prüfung nur Fahrten zu einer Untersuchungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden. Kann dem Fahrzeug keine Mangelfreiheit bescheinigt werden, so dürfen auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer geeigneten Einrichtung im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden. Wurde bei dem Fahrzeug Verkehrsunsicherheit festgestellt, ist jegliche Weiterfahrt untersagt. Die Beschränkung der Verwendung des Kurzzeitkennzeichens wird in den Fahrzeugschein eingetragen. Wurde bei der Untersuchung bzw. Prüfung Mangelfreiheit bescheinigt, kann das Kurzzeitkennzeichen ohne Weiteres bestimmungsgemäß (Probe- und Überführungsfahrten) bis zum Ablauf der Gültigkeit benutzt werden, ohne erneut bei uns vorsprechen zu müssen.
Fahrten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer Betriebserlaubnis / Einzelgenehmigung stehen, dürfen im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden. Die Beschränkung der Verwendung des Kurzzeitkennzeichens wird in den Fahrzeugschein eingetragen.
Nach erfolgreicher Begutachtung kann das Kurzzeitkennzeichen ohne Weiteres bestimmungsgemäß (Probe- und Überführungsfahrten) bis zum Ablauf der Gültigkeit benutzt werden, ohne erneut bei uns vorsprechen zu müssen.
Die zuvor genannten Bestimmungen gelten nicht für Fahrzeuge, für die der Fahrzeughersteller eine Übereinstimmungsbescheinigung für unvollständige Fahrzeuge ausgestellt hat und ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr die Betriebs- und Verkehrssicherheit des unvollständigen Fahrzeuges in einem Gutachten bestätigt.
Kurzzeitkennzeichen dürfen ausschließlich an nicht zugelassenen Fahrzeugen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verwendet werden. Inwieweit einzelne EU-Mitgliedstaaten den Betrieb eines Fahrzeuges mit deutschem Kurzzeitkennzeichen womöglich gestatten und/oder welche Beschränkungen wo gelten, ist bei den jeweiligen Vertretungen (Botschaft, Konsulat) des jeweiligen Mitgliedstaates oder aber auch bei den Automobilclubs zu erfragen. Der Kreis Recklinghausen kann und wird hierzu keine Empfehlung aussprechen. Für Fahrzeuge, die sich nicht in Deutschland befinden, darf das Kurzzeitkennzeichen nicht verwendet werden. Soweit das Fahrzeug seinen aktuellen Standort nicht im Inland hat, fällt es nicht unter die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Ein Kurzzeitkennzeichen kann daher für die Überführung eines Fahrzeuges aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union und insofern auch aus einem anderen Drittstaat nicht ausgegeben werden. In diesen Fällen muss ggf. ein Überführungskennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen in dem Staat beantragt werden, in dem das Fahrzeug seinen aktuellen Standort hat.
Grundsätzlich 13,10 Euro für die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens (je nach Einzelfall können weitere Gebühren hinzu kommen) - die Schilder selbst müssen Sie bei einem Schilderpräger Ihrer Wahl kaufen, wodurch zusätzliche Kosten entstehen.