Robert Gurk | Aufsicht über die Feuerwehren, Brandschutzbedarfspläne, überörtlicher Bedarf |
Andreas Schulte-Sasse | Ausbildung / Waldbrand |
Andreas Fischer | Hauptamtliche Wachen |
Die Kreisbrandmeisterin oder der Kreisbrandmeister (KBM) und seine Stellvertreter werden gemäß § 12 BHKG auf Vorschlag des Landrates oder der Landrätin durch den Kreistag bestellt. Sofern die Aufgabe ehrenamtlich wahrgenommen wird, erfolgt die Bestellung für das jeweilige Amt als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter auf Zeit.
Der Kreisbrandmeister und seine Stellvertreter unterstützen den Landrat bei der Aufsicht über die öffentlichen Feuerwehren und bei der Durchführung der dem Landrat im Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) übertragenen Aufgaben.
Bei Freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren kann die Kreisbrandmeisterin oder der Kreisbrandmeister die Leitung des Einsatzes übernehmen.
Die Regelungen zu den Aufgaben der KBM ergeben sich aus § 12 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG), vom 17. Dezember 2015 für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Aufgaben des Kreises sind im § 4 des BHKG NRW festgelegt.