Mindestens ein Kennzeichenschild Ihres Fahrzeuges ist gestohlen worden oder ist verloren gegangen?
Bei einem Kennzeichendiebstahl oder -verlust muss Ihr Fahrzeug umgekennzeichnet werden, da Ihr bisheriges Kennzeichen vom Dieb oder einem Finder missbräuchlich benutzt werden könnte. Sie bekommen deshalb ein neues Kennzeichen zugeteilt bzw. könnten sich gegen Gebühr auch ein Wunschkennzeichen aussuchen. Das bisherige Kennzeichen wird gesperrt.
Falls Ihnen ein Schild oder gar beide Kennzeichenschilder gestohlen worden sind, benötigen Sie:
- die Zulassungsbescheinigung Teil I oder den Fahrzeugschein,
- die Zulassungsbescheinigung Teil II oder den Fahrzeugbrief,
- Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung - Prüfbericht im Original,
- eine schriftliche Bestätigung der Polizei über die Diebstahlsanzeige; darin muss aufgeführt sein, dass und welche der Kennzeichenschilder für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen RE- ?? gestohlen worden sind,
- das vielleicht noch vorhandene zweite gestempelte Kennzeichenschild,
- als Bürger eines EU-Mitgliedstaates Ihren gültigen Personalausweis bzw. Reisepass, ansonsten Ihren Reisepass mit Aufenthaltserlaubnis,
- als juristische Person des Privatrechtes, den Handelsregisterauszug und die Gewerbeanmeldung,
- eine Vollmacht und den Personalausweis des Vollmachtgebers, wenn der Fahrzeughalter nicht persönlich erscheint.
Falls Sie ein Schild oder beide Kennzeichenschilder verloren haben, benötigen Sie:
- die Zulassungsbescheinigung Teil I oder den Fahrzeugschein,
- die Zulassungsbescheinigung Teil II oder den Fahrzeugbrief,
- den letzten HU - Bericht im Original,
- als Bürger eines EU-Mitgliedstaates Ihren gültigen Personalausweis bzw. Reisepass, ansonsten Ihren Reisepass mit Aufenthaltserlaubnis,
- als juristische Person des Privatrechtes, den Handelsregisterauszug und die Gewerbeanmeldung,
- das eventl. noch vorhandene 2. Kennzeichenschild,
- eine Erklärung über den Verlust des/der Kennzeichenschilder,
- eine Vollmacht und den Personalausweis des Vollmachtgebers, wenn der Fahrzeughalter nicht persönlich bei der Zulassungsbehörde vorspricht.
Aufgrund der aktuellen Situation ist ein Vorsprechen nur nach vorheriger Terminvereinbarung zur Umkennzeichnung ohne Halterwechsel möglich.