Zum 01.01.2013 trat eine Änderung in Kraft. Die bisher in § 34 c Abs. 1 Nummern 2 und 3 Gewerbeordnung (GewO) geregelte Erlaubnispflicht für Anlagevermittler und –berater ist seitdem in § 34 f GewO zu finden. Zuständig für die Erlaubniserteilung sind in NRW jedoch nicht mehr die Kreise und kreisfreien Städte, sondern die Industrie- und Handelskammern, die gleichzeitig auch Registerbehörden sind. Für Gewerbetreibende mit Betriebssitz im Kreis Recklinghausen ist dies die IHK Nord Westfalen in Münster.
Tel.: 0251/707-300 (Frau Thiemann, Antragsverfahren)
0251/707-282 (Frau Hülck, Sachkundeprüfung)
Internet: http://www.ihk-nordwestfalen.de/finanzanlagenvermittler