Nach § 16 Abs.2 (früher § 14 Abs. 2) des Vermessungs- und Katastergesetzes NRW hat der jeweilige Eigentümer oder Erbbauberechtigte auf seine Kosten das neuerrichtete Gebäude oder die Grundrissveränderung einmessen zu lassen.
Bei der Gebäudeeinmessung wird die tatsächliche Lage des Gebäudes nach Fertigstellung in Bezug auf die Grundstücksgrenzen ermittelt. Die Ergebnisse werden im Katasteramt zur Fortführung des Liegenschaftskatasters verwandt.
FAQ - Fragen und Antworten zur Gebäudeeinmessungspflicht
Antrag auf Gebäudeeinmessung gem. §16 VermKatG NRW
Grenzvermessungen dienen der Feststellung, Abmarkung sowie der Bestätigung bestehender Grundstücksgrenzen. Es wird unterschieden zwischen der erstmaligen Feststellung von Grenzen sowie einer erneuten Abmarkung festgestellter Grundstücksgrenzen (d.h. durch äußere Einwirkung, verlorengegangene Grenzzeichen werden erneuert und verdeckte Grenzzeichen wieder sichtbar gemacht und überprüft). In beiden Fällen werden die Grenznachbarn in dieses Verfahren mit eingebunden. Im Anschluss daran wird über das Ergebnis der Grenzvermessung eine Grenzniederschrift aufgenommen.
Grundlage ist die Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung - VermWertKostO NRW.
Die Gebühren berechnen sich nach dem Kostentarif - VermWertKostT, der Anlage der VermWertKostO ist.