Sie haben ein zuvor im Ausland zugelassenes Fahrzeug erworben und möchten dieses erstmalig in Deutschland zulassen? Dann bringen Sie bitte die folgenden Unterlagen zur Zulassungsbehörde mit:
- Ausländische Fahrzeugdokumente im Original und ggfls. vorhandene Kennzeichenschilder
- EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC-Papier)
- Falls das Original der EG-Übereinstimmungsbescheinigung nicht mehr vorhanden ist, genügt eine Zweitausfertigung des Herstellers. Liegen Ihnen weder das Original noch eine Zweitausfertigung der EG-Übereinstimmungsbescheinigung vor, müssen Sie das Fahrzeug zunächst von einem amtlich anerkannten Sachverständigen begutachten lassen, damit von der Zulassungsbehörde eine Einzelgenehmigung erteilt werden kann. Wenn Sie für das Fahrzeug harmonisierte Fahrzeugpapiere aus dem EU-Ausland erhalten haben, wird auf die EG-Übereinstimmungsbescheinigung verzichtet.
- Kaufvertrag oder Rechnung für das Fahrzeug im Original
- Ausgefüllter Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II
- Umsatzsteuererklärung oder Bescheinigung des Importeurs oder Händlers über die Versteuerung, falls Sie das Fahrzeug innerhalb von 6 Monaten nach seiner ersten Inbetriebnahme geliefert bekommen haben oder es noch keine 6.000 Kilometer zurückgelegt hat
- Zollunbedenklichkeitsbescheinigung oder Zollquittung, wenn das Fahrzeug aus einem Land außerhalb des EU-/EWR-Raumes eingeführt wurde
- Nachweis über die Hauptuntersuchung
- Stammt das Fahrzeug aus einem EU-Mitgliedstaat und besitzt eine EG-Typgenehmigung, dann muss die Hauptuntersuchung nur nachgewiesen werden, wenn sie unter Berücksichtigung des Tages der ersten Zulassung des Fahrzeuges zwischenzeitlich fällig gewesen wäre (PKW i.d.R. nach 3 Jahren; Mietwagen müssen bereits nach 1 Jahr geprüft werden).
- Stammt das Fahrzeug aus einem Nicht-EU-Land müssen Sie in jedem Fall vor Zulassung eine Hauptuntersuchung durchführen lassen.
- Wird jedoch für das Fahrzeug eine Einzelgenehmigung beantragt, berechnet sich die Frist für die nächste Hauptuntersuchung nach dem Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen.
- Versicherungsbestätigung (7-stellige VB-Nummer)
- Legitimation des künftigen Fahrzeughalters
- Natürliche Personen können sich nur mit ihrem gültigen Personalausweis oder Reisepass legitimieren, für juristische Personen müssen der entsprechende Registerauszug und der/die Personalausweis(e)/Reisepa(ä)ss(e) der Vertretungsberechtigten vorgelegt werden.
- Legitimationen werden nur im Original oder als amtlich beglaubigte Fotokopie akzeptiert.
- Vollmacht und Legitimation des Vollmachtnehmers, wenn der künftige Fahrzeughalter nicht persönlich zur Zulassungsbehörde kommt.
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuern [einen Vordruck (Nr. 032021) zur Erteilung des Mandates erhalten Sie hier im Formularpool der Zollverwaltung].
- Bei Zulassung auf Minderjährige: Schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten und deren gültige Ausweise/Reisepässe
Wichtiger Hinweis
Das Fahrzeug muss, bevor es zugelassen werden kann, zur Identifizierung bei der Zulassungsbehörde vorgeführt werden. Damit Sie zur Zulassungsstelle fahren können, müssen Sie ggf. vorab ein Kurzzeitkennzeichen beantragen oder aber Sie transportieren das Fahrzeug z. B. auf einem Anhänger. Die Identifizierung des Fahrzeuges kann auch durch die Vorlage einer Bestätigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr (Sachverständiger) oder eines amtlich anerkannten Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (Prüfer) einer amtlich anerkannten Prüforganisation erfolgen. Die Bestätigung muss mit dem entsprechenden Prüfstempel versehen sein.
Beachten Sie bitte auch, dass vor Erstellung einer Zulassungsbescheinigung für ein importiertes Fahrzeug Kontakt mit den Zulassungsbehörden des Herkunftlandes aufgenommen werden muss. Dies kann zu Verzögerungen in der Bearbeitung führen. Es ist daher ratsam, den Zulassungsantrag frühmorgens einzureichen, damit er möglichst noch am selben Tage bearbeitet werden kann.
Was es sonst noch zu beachten gilt
Die Zulassung eines Fahrzeuges darf erst erfolgen, wenn die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen werden soll, weder Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat, noch der Zulassungsbehörde rückständige Gebühren oder Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsgeschäften und damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgängen (zumeist wegen der Aufforderung zum Nachweis eines gültigen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungschutzes oder aber der Mängelfreiheit eines Fahrzeuges) schuldet. Diese Regelungen beruhen auf dem "Beitreibungserleichterungsgesetz/Kfz-Zulassung" bzw. auf der "Mitwirkungsverordnung Kfz-Steuer". Für diese gesetzlichen Regelungen hatten sich die Städte und Gemeinden in NRW vehement eingesetzt. Hintergrund war die gestiegene Anzahl an chronischen Steuer- und Gebührenverweigerern.
Falls Sie also ein Fahrzeug zulassen möchten und noch Kfz-Steuerrückstände haben sollten, müssen Sie die Kraftfahrzeugsteuerrückstände zuvor beim Hauptzollamt Dortmund begleichen. Rückständige Gebühren und Auslagen bei der Zulassungsbehörde können Sie im Rahmen des Antrages auf Fahrzeugzulassung vor Ort bezahlen.
Aufgrund der aktuellen Situation ist ein Vorsprechen nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.