Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist im
Bundesnaturschutzgesetz (s. §§ 13 - 18) und im
Landesnaturschutzgesetz NRW (s. §§ 30-34) verankert. Sie dient als Instrument zur nachhaltigen Sicherung der Natur und ihrer Funktionen.
Der Grundgedanke ist die wertgleiche Beibehaltung von Lebensmöglichkeiten für Tier- und Pflanzenarten durch Neuschaffung oder Anreicherung der von Eingriffen betroffenen Lebensräume.
Über die Instrumente Vermeidung / Minimierung, Ausgleich / Ersatz (
Kompensationsmaßnahmen) sowie Ersatzgeld soll die Eingriffsregelung die Sicherung des Freiraumes und seiner Werte und Funktionen gewährleisten.
Die Eingriffsregelung wird in den jeweiligen Genehmigungs- und Zulassungsverfahren etwa nach Baurecht, Bergrecht, Wasserrecht etc., abgearbeitet. Zur Beurteilung von Eingriffen sind bei der zuständigen Behörde (z.B. Stadt, Bergamt, untere Naturschutzbehörde) aussagekräftige
Antragsunterlagen einzureichen.