Ob als landschaftsprägende Elemente, als Lebensraum für Tiere oder aus ästhetischen Gründen - auch außerhalb des Waldes gelegene Bäume sind in vielerlei Hinsicht von Bedeutung.
Daher ist es in allen Schutzgebieten des Kreises generell verboten, außerhalb des Waldes gelegene Einzelbäume, Baumreihen oder Baumgruppen zu beschädigen oder in anderer Weise in ihrem Wachstum zu gefährden. Außerdem sind unabhängig von Schutzgebietsgrenzen die Vorschriften des Artenschutzes zu beachten.
Auf Antrag kann die Untere Naturschutzbehörde unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von dem Verbot innerhalb der Schutzgebiete erteilen.
Bei Maßnahmen, die zur Abwendung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung oder zur Beseitigung eines Notstands unmittelbar erforderlich sind, ist die Untere Naturschutzbehörde zu unterrichten.
Weitere Infos und Antrag (Aufklappmenue "Baumfällung")
Im bebauten Innenbereich sind die Städte eigenverantwortlich zuständig, hier greifen kommunale Baumschutzsatzungen*.
Weitere Informationen finden Sie zu den einzelnen Städten unter folgenden Links:
Datteln
Marl
Oer-Erkenschwick
*In den Städten Haltern am See, Herten und Dorsten gibt es zur Zeit keine Baumschutzsatzung.