Die unteren Naturschutzbehörden sind dazu verpflichtet, ein Ausgleichs- und Ersatzflächenkataster zu führen.
Die Aufstellung des Katasters ermöglicht es, unter anderem einen graphischen Überblick über vorhandene Ausgleichs- und Ersatzflächen (Kompensationsflächen) zu erlangen. Außerdem können zu jeder Fläche / Maßnahme Daten gespeichert und bei Bedarf abgerufen werden. So können z.B. Doppelbelegungen ausgeschlossen werden. D.h., die Fläche kann nun nicht mehr für andere Ausgleichs- und Ersatzflächenmaßnahmen herangezogen werden. Außerdem spielt die Erfassung solcher Flächen bei Planungen eine wichtige Rolle: Es werden Standortentscheidungen für Eingriffe, aber auch für Ausgleich beeinflusst.
Gem. § 34 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) werden jedoch nur Flächen aufgenommen, die größer als 500 m² sind.
Diejenigen Behörden, die Ausgleichs- und Ersatzflächen festsetzen, sind gem. § 17 Abs. 6 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und § 34 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) verpflichtet, diese Flächen der unteren Naturschutzbehörde zu melden.
In diesem Zusammenhang wurde der „Datenerhebungsbogen für das Ausgleichs- und Ersatzflächenkataster“ entwickelt. Darin werden die wichtigsten Daten zusammengefasst, die für die Einarbeitung ins Kataster benötigt werden.
Im Rahmen des Ausgleichs- und Ersatzflächenkataster sind auch die nach § 34 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes durchgeführten Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes Natura 2000 (Kohärenzsicherungsmaßnahmen), die nach § 44 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes durchgeführten vorgezogenen Ausgleichsrnaßnahmen sowie die nach § 53 durchgeführten Schadensbegrenzungsmaßnahmen gesondert auszuweisen.