Wozu wird ein Ausfuhrkennzeichen benötigt?
Es treten immer wieder erhebliche Probleme auf, weil Fahrzeuge im zugelassenen Zustand (mit dem normalen Kennzeichen) ins Ausland verbracht werden. Die Fahrzeugpapiere und manchmal sogar die Kennzeichenschilder verbleiben dann zumeist ebenfalls im Ausland, da sie dort für die Anmeldung benötigt werden. Eine Außerbetriebsetzung (Abmeldung) des Fahrzeuges bei der deutschen Behörde ist dann ohne die Fahrzeugpapiere und die Kennzeichenschilder nicht mehr möglich. Das bedeutet dann, dass Sie die Versicherung und die Kfz-Steuer für das verkaufte Fahrzeug weiter bezahlen müssen. Zudem wird häufig gegen zollrechtliche Bestimmungen verstoßen.
Soll Ihr Fahrzeug also dauerhaft ins Ausland verbracht werden, beantragen Sie auf jeden Fall vorher die Außerbetriebsetzung oder ein Ausfuhrkennzeichen bzw. veranlassen Sie den Käufer dazu, sich ein Ausfuhrkennzeichen beim Straßenverkehrsamt zuteilen zu lassen, nachdem das Fahrzeug auf Ihren Antrag hin vorher außer Betrieb gesetzt wurde.
Bitte beachten Sie auch, dass das Fahrzeug - vor Zulassung auf ein Ausfuhrkennzeichen - zur Identifikation bei der Zulassungsbehörde vorgeführt werden muss.
Zur Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens benötigen Sie:
- die Zulassungsbescheinigung Teil II oder falls diese noch nicht ausgestellt worden ist, den alten Fahrzeugbrief,
- die Zulassungsbescheinigung Teil I oder falls diese noch nicht ausgestellt worden ist, den Fahrzeugschein (bei Fahrzeugen, die vor dem 01.10.2005 abgemeldet worden sind, ist anstatt des Fahrzeugscheines die Abmeldebescheinigung vorzulegen),
- die Kennzeichenschilder, wenn das Fahrzeug noch angemeldet ist,
- gelbe dreifach Versicherungskarte für Ausfuhrkennzeichen (erhältlich bei diversen Versicherungen),
- einen Nachweis darüber, dass der nächste Termin zur Hauptuntersuchung (TÜV-Termin § 29 StVZO) nach dem Ablauf der Gültigkeit des beantragten Ausfuhrkennzeichens liegt,
- ein SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuern [einen Vordruck (Nr. 032021) zur Erteilung des Mandates erhalten Sie im Formularpool der Zollverwaltung] und
- als Legitimation des künftigen Fahrzeughalters, seinen gültigen Personalausweis bzw. Reisepass (bei Nicht-EU-Bürgern den gültigen Reisepass)
- Bei Antragstellung muss der ausländische Antragsteller persönlich vor Ort sein – auch wenn der Antrag über eine Bevollmächtigung gestellt wird.
- eine Vollmacht und den Personalausweis/Reisepass des Vollmachtgebers, wenn der künftige Fahrzeughalter nicht persönlich erscheint/bzw. über einen Zulassungsdienst gestellt wird. Bitte beachten Sie, dass eine Bevollmächtigung nur möglich ist, wenn der Bevollmächtigte seinen Hauptwohnsitz im Kreis Recklinghausen hat.
- Antragsteller, die einen Wohnsitz innerhalb Deutschland haben, aber nicht im Kreis Recklinghausen, müssen bei ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde den Antrag stellen.