Leistung Artenschutz - Meldepflicht von geschützten Tieren

Wer lebende Wirbeltiere
     also nur Säugetiere, Vögel, Reptilien, Amphibien, Fische,
von besonders geschützten Arten oder Amerikanische Biber, Schnappschildkröten, Geierschildkröten oder Grauhörnchen hält, muss diese bei der Naturschutzbehörde anmelden. Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen sind die Kreise und kreisfreien Städte als Untere Naturschutzbehörden.

Unverzüglich (d. h. längstens innerhalb von 14 Tagen) nach Beginn der Haltung sind der Bestand der Tiere und hiernach ebenso unverzüglich der Zu- und Abgang sowie eine Kennzeichnung oder die Verlegung des regelmäßigen Standorts von Tieren mitzuteilen.
Züchtern wird die Möglichkeit eingeräumt, Bestandsveränderungen in angemessenen größeren Zeitabständen (monatlich, längstens vierteljährlich) jeweils in Zusammenfassungen mitzuteilen. Nach individueller Absprache kann dies Mithilfe von elektronisch (in Form von z.B. Excel-Tabellen) geführten Zuchtbüchern erfolgen.

Die Anzeigen müssen vollständige Angaben enthalten über Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Tiere.
Bei Zugängen sind dabei immer die unmittelbaren Vorbesitzer mit Namen und Anschrift anzugeben. Weitergehende Angaben zur rechtmäßigen Herkunft der Tiere sind unter der bestehenden Nachweispflicht unter Vorlage von Kopien der entsprechenden Belege zu machen.
Kennzeichen sollten immer abgelesen werden, damit die Angaben vollständig erfolgen können. Im Vertrauen auf Aufzeichnungen von Vorbesitzern unvollständig gemachte Angaben gehen zu Lasten des Meldepflichtigen.

Die Meldungen müssen im Falle eines Besitzerwechsels immer von beiden Beteiligten vorgenommen werden; eine Abgangsanzeige des Verkäufers ersetzt also nicht die Zugangsanzeige des Erwerbers (oder umgekehrt).
Die Anzeigen können mit den o. a. Angaben formlos erfolgen. Für die Anmeldung stellt die Untere Naturschutzbehörde aber auch Meldeformulare für Haustierhalter und für Züchter zur Verfügung. Kopien der Herkunftsnachweise sollten immer beigefügt werden.

Einige Tierarten sind von der Meldepflicht ausgenommen. Aber auch für Exemplare dieser Arten müssen auf behördliches Verlangen Herkunftsnachweise beigebracht werden können.
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