Leistungen Unterhaltsvorschuss

1. Anspruch auf Unterhaltsvorschuss

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat ein Kind, das 
a) das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und 
b) im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile lebt, 
    - der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder 
    - der von seinem Ehegatten / (eingetragenen) Lebenspartner dauernd getrennt lebt oder 
    - dessen Ehegatte / (eingetragene) Lebenspartner für voraussichtlich wenigstens 6 Monate in einer Anstalt untergebracht ist und 
c) nicht oder nicht regelmäßig wenigstens in der in Punkt 2 beschriebenen Höhe 
    - Unterhalt von dem anderen Elternteil oder 
    - (falls dieser oder ein Stiefelternteil verstorben ist) Waisenbezüge erhält.

Auch Kinder mit ausländischer Staatsangehörigkeit haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn sie in Deutschland leben.

Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn z.B.

  • beide Elternteile zusammenleben (auch ohne verheiratet zu sein) oder
  • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, verheiratet ist oder heiratet oder
  • das Kind nicht von einem Elternteil betreut wird, sondern z. B. in einer anderen Familie oder bei den Großeltern lebt oder
  • der alleinerziehende Elternteil sich weigert, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder
  • bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken oder
  • der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt hat

2. Höhe des Unterhaltsvorschusses

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem für die betreffende Altersgruppe festgelegten Mindestunterhalt. Hiervon wird jeweils das Kindergeld für ein erstes Kind abgezogen (§ 2 Abs. 2 UVG).

Der Mindestunterhalt ergibt sich aus dem Existenzminimum des Kindes und wird alle zwei Jahre durch die Gesetzgebung  festgelegt. (Stand 2022)

  • 0 – 5 Jahre: 396,00 € monatlich
  • 6 – 11 Jahre: 455,00 € monatlich
  • 12 – 17 Jahre: 533,00 € monatlich

Der Unterhaltsvorschuss beträgt somit zurzeit für Kinder von

  • 0 – 5 Jahren: 177,00 € monatlich 
  • 6 – 11 Jahren: 236,00 € monatlich 
  • 12 – 17 Jahren: 314,00 € monatlich

Auf den Unterhaltsvorschuss werden angerechnet: 

  • Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder 
  • Waisenbezüge, die das Kind erhält oder Einkünfte des Vermögens oder Erträge aus zumutbarer Arbeit (z.B. Ausbildungsgehalt)

3. Dauer der Leistung von Unterhaltsvorschuss

Der Unterhaltsvorschuss ist nur als vorübergehende Leistung gedacht; er endet spätestens, wenn das Kind das 18. Lebensjahr vollendet (d.h. am Tag vor dem 18. Geburtstag). 
Unterhaltsvorschuss kann rückwirkend längstens für einen Kalendermonat vor dem Monat der Antragstellung gewährt werden, wenn Sie bereits vor einem Monat alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, um den unterhaltspflichtigen anderen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu bewegen.

4. Ersatz von Unterhaltsvorschuss

Der Unterhaltsvorschuss muss von Ihnen ersetzt werden,

  • wenn Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder
  • unvollständige Angaben gemacht haben oder
  • eine Veränderung in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich ist, nicht rechtzeitig mitgeteilt haben oder
  • gewusst haben oder zumindest wissen mussten, dass dem Kind die Unterhaltsleistung nicht oder nicht in der gezahlten Höhe zustand.

Der Unterhaltsvorschuss muss zurückgezahlt werden, wenn das Kind nach Antragstellung

  • von dem anderen Elternteil in einem Monat Unterhalt erhalten hat, für den auch Unterhaltsvorschuss gewährt wurde und dieser   Unterhalt auf den Unterhaltsvorschuss nicht angerechnet wurde, oder 
  • Waisenbezüge erhalten hat, die bei der Berechnung der Höhe des Unterhaltsvorschusses hätten angerechnet werden müssen, oder
  • Einkünfte aus Vermögen oder Erträge aus zumutbarer Arbeit erhalten hat, die bei der Berechnung der Höhe des Unterhaltsvorschusses hätten angerechnet werden müssen.

5. Anrechnung des Unterhaltsvorschusses

Der Unterhaltsvorschuss wird angerechnet, wenn das Kind Sozialgeld erhält. Für das Kind wird also nur der Betrag an Sozialgeld ausgezahlt, um den das Sozialgeld höher ist als der Unterhaltsvorschuss. 
Bei der Berechnung z.B. des Wohngeldes oder des Kinderzuschlages wird der Unterhaltsvorschuss als Einkommen berücksichtigt, so dass diese Leistungen geringer ausfallen.

6. Antrag auf Unterhaltsvorschuss

Um den Unterhaltsvorschuss zu bekommen, müssen Sie bei dem zuständigen Jugendamt einen schriftlichen Antrag stellen. Das Antragsformular erhalten Sie in der UV-Stelle. 

Bitte reichen Sie den Antrag persönlich zusammen mit den folgenden Unterlagen bei der UV-Stelle ein:

• Reisepass oder Personalausweis 
• Geburtsurkunde des Kindes 
• Einkommensnachweise (Verdienstnachweise / SGB II Bescheide) des Alleinerziehenden 
• Einkommensnachweise des Kindes 
• Schulbescheinigung 
• bei Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit: Aufenthaltstitel oder Registerschein bzw. Aufnahmebescheid 
• vorhandene Unterhaltstitel (Urkunde, Beschluss, Vergleich) in der vollstreckbaren Ausfertigung 
• Vaterschaftsanerkenntnis bzw. Vaterschaftsfeststellungsbeschluss 
• Nachweise über Unterhaltszahlungen oder den Bezug von Waisenrente 
• Schreiben der anwaltlichen Vertretung, sofern vorhanden 
• ggf. Scheidungsbeschluss oder Niederschrift aus der Verhandlung

Hinweis: Wenn das Kind Unterhaltsvorschuss erhält, gehen die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den unterhaltsverpflichteten Elternteil kraft Gesetzes bis zur Höhe des Unterhaltsvorschusses auf das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Jugendamt der Stadt Waltrop, über.

7. Mitwirkungspflicht

Sie sind verpflichtet, sämtliche Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Kindes und der Eltern sowie alle Tatbestände, die für die Gewährung des Unterhaltsvorschusses erheblich sein können, der UV-Stelle anzuzeigen. 
Bitte beachten Sie, dass Sie gemäß § 10 UVG ordnungswidrig handeln, wenn Sie Auskünfte, die für die Gewährung der Leistung relevant sind, nicht umgehend erteilen Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Hinweis: Wenn Ihr Kind das 12. Lebensjahr und das 15. Lebensjahr vollendet hat, müssen besondere Voraussetzungen geprüft werden. Sie erhalten zu gegebener Zeit einen entsprechenden Fragebogen.

Bitte setzen Sie sich daher unverzüglich mit Ihrer Sachbearbeiterin/Ihrem Sachbearbeiter in der UV-Stelle des Jugendamts in Verbindung, wenn sie z. B.

  • Unterhalt für das Kind bekommen 
  • heiraten bzw. eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft eintragen lassen wollen 
  • einen Umzug planen 
  • (wieder) mit dem Vater/der Mutter Ihres Kindes zusammenziehen wollen 
  • die Vaterschaft Ihres Kindes anerkannt, gerichtlich festgestellt oder angefochten wird 
  • Ihr Kind die allgemeinbildende Schule verlässt 
  • Ihr Kind die allgemeine Schule nicht (mehr) besucht und über Einkünfte des Vermögens oder Erträge aus zumutbarer Arbeit erzielt 
  • nicht genau wissen, ob eine Änderung bedeutsam ist oder nicht.

 

Ihre Ansprechpartnerin / Ihr Ansprechpartner