Leistungen Melderegisterauskünfte

Im Melderegister sind nur die privaten Anschriften von natürlichen Personen gespeichert. Über die Anschrift von Büros, Geschäftsräume usw. kann aus dem Melderegister keine Auskunft erteilt werden, solche Auskünfte erteilt Ihnen ggf. das Gewerbeamt, ein Servicebereich unserer Ordnungsbehörde.

Die Meldeauskünfte enthalten folgende Daten:

  1. Die einfache Melderegisterauskunft beinhaltet die Bekanntgabe von Vor- und Familienname, Doktorgrad sowie die Anschrift. Sollte die gesuchte Person verstorben sein, wird diese Tatsache mitgeteilt. Durch den Antragsteller ist zu erklären, dass die Auskunft nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet wird, außer die betroffene Person hat für die Übermittlung für jeweils diesen Zweck ausdrücklich zugestimmt. Wird die Auskunft für gewerbliche Zwecke benötigt, muss dieser angegeben werden.
  2. Bei der erweiterten Melderegisterauskunft muss ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden.
    Die erweiterte Melderegsiterauskunft beinhaltet:
  • frühere Namen
  • Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
  • Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht
  • Derzeitige Staatsangehörigkeiten
  • Frühere Anschriften
  • Einzugsdatum und Auszugsdatum
  • Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters
  • Familienname und Vornamen des Ehegatten oder des Lebenspartners
  • Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat

Glaubhaft gemacht werden muss das berechtigte Interesse für jede einzelne der vorgenannten Daten. Es muss nachvollziehbar sein, warum der Antragssteller die Einzelinformation benötigt. Das Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Es kann sich zum Beispiel um die Durchsetzung von Rechtsansprüchen o.ä. handeln.

Bearbeitungsgebühren:

  • einfache Melderegisterauskunft gem. § 44 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) je Betroffenen: 11,00 Euro
  • erweiterte Melderegisterauskunft gem. § 45 Abs. 1 BMG je Betroffenen: 15,00 Euro
  • Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht (z.B. bei Rückgriff auf Meldebücher und Mikroverfilmung), je Betroffenen: 25,00 Euro
  • Melderegisterauskunft, für die örtliche Ermittlungen erforderlich sind, je Betroffenen: 40,00 Euro

Die Anfragen können entweder persönlich, schriftlich oder durch EMRA online gestellt werden: 

>>> EMRA Online

Sollte die Anfrage schriftlich gestellt werden, ist die Gebühr vorab zu entrichten. Die Gebühr kann per Verrechnungsscheck oder per Überweisung auf ein Konto der Stadt Waltrop bezahlt werden. Ein Nachweis der Überweisung ist dann beizufügen. 

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